DIETRICH TRUCKS

Allgemeine Bedingungen für das Bergen und Abschleppen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen und Anhängern, das Verwahren der Ladung sowie die Gewährung von Pannenhilfe (ABAB)

Diet­rich GmbH, An der Sieg­tal­brü­cke 16, 57080 Siegen

A Auftrags­er­tei­lung
Der Auftrag­ge­ber erteilt den Auftrag unter Zugrun­de­le­gung deut­schen Rechts durch Unter­zeich­nung eines Auftrags­schei­nes, es sei denn, die Umstände des Einzel­fal­les machen dies unmög­lich. Auf dem Auftrags­schein sind die Bedin­gun­gen aufge­führt, die für die Berech­nung des Auftrags maßgeb­lich sind. Ist der Auftrag­ge­ber Verbrau­cher, so ist er über sein Wider­rufs­recht zu beleh­ren. Dieser hat sein ausdrück­li­ches Einver­ständ­nis zu erklä­ren, wenn wir als Auftrag­neh­mer vor Ende der Wider­rufs­frist mit der Auftragsdurchführung begin­nen. Mit der voll­stän­di­gen Vertragserfüllung erlischt das Wider­rufs­recht. Dem Auftrag­ge­ber ist eine Durch­schrift des Auftrags­scheins auszu­hän­di­gen und Einblick in die Preis­liste zu gewäh­ren.

B Durch­füh­rung des Auftra­ges
1. Der Auftrag­ge­ber hat uns bzw. unse­rem Beauf­trag­ten alle Fragen nach den für die Durch­füh­rung des Auftrags wich­ti­gen Umstän­den gewis­sen­haft und voll­stän­dig zu beant­wor­ten und von sich aus auf außer­ge­wöhn­li­che Umstände aufmerk­sam zu machen. Wir haben den Auftrag nach den Regeln der moder­nen Pannenhilfs‑, Bergungs- und Abschlepp­tech­nik schnells­tens unter Einsatz der nach den Umstän­den erfor­der­li­chen und geeig­ne­ten Einsatz­fahr­zeu­gen und Geräte auf für den Auftrag­ge­ber kosten­güns­tigs­tem Wege auszu­füh­ren.
2. Hat der Auftrag­ge­ber keinen Ort bestimmt, an den sein Fahr­zeug verbracht werden soll, so haben wir das Auftrags­ob­jekt auf unse­rem Betriebs­ge­lände zu verwah­ren oder auf einem dem Unfall oder Pannen­ort nahe­ge­le­ge­nen Gelände einem zuver­läs­si­gen Drit­ten in Verwah­rung zu geben. Der Auftrag­ge­ber hat in diesem Fall die Kosten der Verwah­rung zu tragen und im Übri­gen unver­züg­lich Anord­nung über den weite­ren Verbleib des Fahr­zeugs zu tref­fen.
3. Wird das Auftrags­ob­jekt auf Weisung des Auftrag­ge­bers zu unse­rem Betriebs­ge­lände gebracht, aber nicht bestimmt, ob dort ein Abstell­platz gemie­tet wird oder der Auftrags­ge­gen­stand in Verwah­rung zu nehmen ist, so verwah­ren wir den Auftrags­ge­gen­stand auf Kosten des Auftrag­ge­bers.
4. Kann ein Auftrag nicht erfolg­reich abge­schlos­sen werden, weil das Auftrags­ob­jekt bereits auf andere Weise entfernt wurde, so haben wir einen Anspruch auf Ersatz unse­rer Aufwen­dun­gen. Kann der Auftrag infolge eines Verschul­dens des Auftrag­ge­bers nicht ausge­führt werden, so steht uns das volle Entgelt zu.

C Berech­nung des Auftrags­ent­gelts
1. Das Auftrags­ent­gelt wird anhand der dem Auftrag zugrunde geleg­ten Preis­liste und unter genauer Angabe etwa­iger Sonder­leis­tun­gen berech­net. Abwei­chun­gen von den Preis­lis­ten sind nur bei Vorlie­gen einer Sonder­ver­ein­ba­rung wirk­sam.
2. Die Einsatz­zeit beginnt, wenn das einge­setzte Einsatz­fahr­zeug unsere Betriebs­stätte mit dem Ziel der unmit­tel­ba­ren Erle­di­gung des Auftrags verlässt. Sie endet zu dem Zeit­punkt, zu dem das Fahr­zeug wieder für den nächs­ten Einsatz an der Betriebs­stätte bereit ist. Die Einsatz­zeit wird nach Zeit­stun­den abge­rech­net. Die erste Einsatz­stunde wird voll bezahlt. Jede weitere ange­fan­gene halbe Stunde wird als volle halbe Stunde abge­rech­net.
3. Im Falle nicht im Einzel­nen gere­gel­ter Auftrags­ent­gelte gelten die Preise, die in der letz­ten erho­be­nen Preis- und Struk­tur­um­frage des Verban­des der Bergungs- und Abschlepp­un­ter­neh­men e.V. (VBA) als bran­chen­üb­lich ermit­telt wurden.

D Zahlung
1. Das Auftrags­ent­gelt ist nach Durch­füh­rung des Auftrags und nach Vorlage einer Rech­nung, in der die einzel­nen Leis­tun­gen ange­ge­ben sind, sofort zur Zahlung fällig. Wir sind berech­tigt, einen ange­mes­se­nen Teil­be­trag als Anzah­lung zu verlan­gen. Bei auslän­di­schen Fahrzeugen sind wir berech­tigt, die Voraus­zah­lung des Werk­lohns zu verlan­gen.
2. Zahlun­gen sind grund­sätz­lich in bar oder durch ein ande­res, von uns vorge­ge­be­nes Zahlungs­mit­tel zu leis­ten.
3. Eine Aufrech­nung mit Gegen­for­de­run­gen ist ausge­schlos­sen, es sei denn, die Gegen­for­de­rung ist unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt.
4. Uns steht ab Fällig­keit ein Zins von 5 Prozent­punk­ten über dem Basis­zins­satz der EZB Verbrau­chern gegen­über und gewerb­li­chen Kunden gegen­über gem. § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von 9 Prozent­punk­ten über dem Basis­zins der EZB zu.

E Pfand­recht und Zurück­be­hal­tungs­recht
1. Uns steht wegen unse­rer Forde­run­gen aus dem Auftrag oder einer damit zusam­men­hän­gen­den Verwah­rung des Auftrags­ge­gen­stan­des ein verein­bar­tes Pfand­recht gemäß §§ 1204 ff. BGB zu. Wird das fällige Auftrags­ent­gelt bei Errei­chen des ange­wie­se­nen Bestim­mungs­or­tes nicht bezahlt, sind wir aufgrund unse­res Pfand­rechts berech­tigt, den Auftrags­ge­gen­stand auf Kosten des Auftrag­ge­bers zu einem unse­rer Betriebs­ge­lände zu brin­gen und zu verwah­ren.
2. Befin­det sich der Auftrag­ge­ber länger als einen Kalen­der­mo­nat mit der Zahlung des Auftrags­ent­gelts oder von Verwah­rungs­kos­ten in Verzug, sind wir zum Pfand­ver­kauf berech­tigt. Wollen wir von diesem Recht Gebrauch machen, genügt für die Pfand­ver­kaufs­an­dro­hung eine per Einschrei­ben versandte Benach­rich­ti­gung an die letzte, uns bekannte Anschrift des Auftrag­ge­bers, soweit eine etwa neue Anschrift durch Auskunft des Einwoh­ner­mel­de­am­tes nicht fest­ge­stellt werden kann.
3. Außer­dem steht uns für den Fall, dass das fällige Arbeits­ent­gelt bei Errei­chen des ange­wie­se­nen Bestim­mungs­or­tes nicht bezahlt oder das Entgelt für die Verwah­rung des Auftrags­ge­gen­stan­des nicht bezahlt wird, ein Zurück­be­hal­tungs­recht gemäß § 273 BGB zu. Machen wir von unse­rem Zurück­be­hal­tungs­recht Gebrauch, so sind auch die weite­ren Kosten von Unter­stel­lung und Verwah­rung zu zahlen.

F Haftung
1. Wir haften dem Auftrag­ge­ber auf Ersatz eines ihm bei der Durch­füh­rung des Auftrags zuge­füg­ten Scha­dens, es sei denn, der Scha­den beruht auf Umstän­den, die wir bzw. unser Beauf­trag­ter trotz Anwen­dung der erfor­der­li­chen Sorg­falt nicht abwen­den konnte. Die Haftung beschränkt sich – ausge­nom­men in den Fällen von Vorsatz oder grober Fahr­läs­sig­keit – pro Scha­dens­er­eig­nis auf einen Höchst­be­trag von insge­samt € 500.000,00. Unser Haftung rich­tet sich nach den Vorschrif­ten über das Fracht­ge­schäft (§§ 407 ff. HGB), soweit diese ABAB nicht ein ande­res vorse­hen.
2. Für den Fall unse­rer Haftung nach den §§ 407 ff. HGB ist diese begrenzt auf einen Höchst­be­trag von zwei Sonder­zie­hungs­rech­ten (SZR) je Kilo­gramm des beschä­dig­ten oder verlo­re­nen Gutes. Soweit wir für Schä­den, die durch Über­schrei­tung der Liefer­frist entste­hen, haften, ist die Haftung auf den einfa­chen Betrag der Fracht begrenzt; dies gilt nicht, wenn der Auftrag­ge­ber Verbrau­cher ist. Für Sach- und Perso­nen­schä­den, die nicht durch Verlust bzw. Beschä­di­gung des Fracht­gu­tes oder Über­schrei­tung der Liefer­frist entste­hen, haften wir nicht; dies gilt nicht, soweit solche Schä­den vorsätz­lich oder grob fahr­läs­sig durch uns, unsere Mitar­bei­ter oder die Perso­nen, derer wir uns bei der Durch­füh­rung des Auftrags bedient haben, herbei­ge­führt worden sind.
3. Wir haben etwa­ige Schä­den und Verluste von Auftrags­ob­jek­ten und ‑gegen­stän­den, die sich in unse­rer Obhut befin­den, unver­züg­lich dem Auftrag­ge­ber anzu­zei­gen. Desglei­chen ist der Auftrag­ge­ber verpflich­tet, Schä­den und Verluste für die wir aufzu­kom­men haben, uns uunver­züg­lich anzu­zei­gen und genau zu bezeich­nen.
4. Ist zur Errei­chung des Auftrags­er­fol­ges die Verur­sa­chung eines dem Auftrags­er­folgs ange­mes­se­ner Scha­den am Auftrags­ge­gen­stand oder an Rechts­gü­tern Drit­ter notwen­dig, stellt der Auftrag­ge­ber uns von dies­be­züg­li­cher Scha­dens­er­satz­pflicht frei. Notwen­dig ist die Verur­sa­chung eines Scha­dens, wenn der Scha­den nicht oder nur durch Aufwen­dung unver­hält­nis­mä­ßi­ger Mittel und Kosten vermeid­bar wäre.

G Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand
Für sämt­li­che Ansprü­che aus dem Auftrag ist Erfül­lungs­ort und ausschließ­li­cher Gerichts­stand unser Geschäfts­sitz. Bei Verträ­gen mit Verbrau­chern gilt der gesetz­lich fest­ge­legte Gerichts­stand.

H Außer­ge­richt­li­che Streit­schlich­tung
1. Wir sind weder bereit, noch verpflich­tet, an Streit­bei­le­gungs-verfah­ren vor einer Verbrau­cher­schlich­tungs­stelle teil­zu­neh­men.
2. Es besteht gemäß der EU-Verord­nung Nr. 524/2013 die Möglich­keit einer Streit­schlich­tung über eine Online-Platt­form, die über folgen­den Inter­net­adresse erreicht werden kann: http://ec.europa.eu/consumers/odr.

ABAB — Diet­rich GmbH — Stand 01.01.2024

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