DIETRICH TRUCKS

Allgemeine Verkaufsbedingungen Gebrauchtfahrzeuge gewerblich (AVBGG)

Diet­rich GmbH, An der Sieg­tal­brü­cke 16, 57080 Siegen

A Geltungs­be­reich
1. Die vorlie­gen­den Allge­mei­nen Verkaufs­be­din­gun­gen Gebraucht­fahr­zeuge Gewerb­lich („AVBGG“) finden Anwen­dung beim Verkauf gebrauch­ter Fahr­zeuge an den Käufer. Die AVBGG gelten jedoch nur, sofern der Käufer Unter­neh­mer (Para­graf 14 BGB), eine juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts oder ein öffent­lich-recht­li­ches Sonder­ver­mö­gen im Sinne von Para­graf 310 Absatz 1 BGB ist.
2. Unsere AVBGG gelten ausschließ­lich. Abwei­chende, entge­gen­ste­hende oder ergän­zende Allge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) des Käufers werden nur dann und inso­weit Vertrags­be­stand­teil, als wir ihrer Geltung ausdrück­lich zuge­stimmt haben. Dieses Zustim­mungs­er­for­der­nis gilt auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestel­lung auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrück­lich wider­spro­chen haben.
3. Diese AVBGG gelten für Verträge über den Verkauf (Kauf­ver­trag) und/oder die Liefe­rung beweg­li­cher Sachen („Kauf­ge­gen­stand“). Die AVBGG gelten, sofern nicht ander­wei­tig verein­bart, in der zum Zeit­punkt der Bestel­lung des Käufers gülti­gen bzw. in der ihm zuletzt in Text­form mitge­teil­ten Fassung als Rahmen­ver­ein­ba­rung auch für gleich­ar­tige künf­tige Verträge, ohne dass wir als Verkäu­fer wieder auf sie einzel­fall­be­zo­gen hinwei­sen müss­ten.
4. Im Einzel­fall getrof­fene, indi­vi­du­elle Verein­ba­run­gen mit dem Käufer (einschließ­lich Neben­ab­re­den, Ergän­zun­gen und Ände­run­gen) und Anga­ben in unse­rer Auftrags­be­stä­ti­gung haben Vorrang vor diesen AVBGG. Für den Inhalt derar­ti­ger Verein­ba­run­gen ist, vorbe­halt­lich des Gegen­be­wei­ses, ein schrift­li­cher Vertrag bzw. unsere schrift­li­che Bestä­ti­gung maßge­bend.
5. Rechts­er­heb­li­che Erklä­run­gen sowie Anzei­gen des Käufers hinsicht­lich des Vertrags (z. B. Mängel­an­zei­gen, Frist­set­zun­gen, Rück­tritt oder Minde­rung) sind schrift­lich, also in Schrift- und Text­form (z. B. Brief, E‑Mail) abzu­ge­ben. Weiter­ge­hende gesetz­li­che Form­vor­schrif­ten sowie weitere Nach­weise (ggf. bei Zwei­feln über die Legi­ti­ma­tion des Erklä­ren­den) blei­ben unbe­rührt.
6. Sofern Hinweise auf die Geltung gesetz­li­cher Vorschrif­ten erfol­gen, ist zu beach­ten, dass diesen ledig­lich eine klar­stel­lende Bedeu­tung zukommt. Es gelten die gesetz­li­chen Vorschrif­ten — auch wenn keine entspre­chende Klar­stel­lung erfolgt ist — in den Gren­zen, in denen sie nicht durch diese AVBGG abge­än­dert oder ausge­schlos­sen werden.

B Ange­bot und Vertrags­ab­schluss
1. Unsere Ange­bote sind frei­blei­bend und unver­bind­lich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Käufer Kata­loge, tech­ni­sche Doku­men­ta­tio­nen (z. B. Zeich­nun­gen, Pläne, Berech­nun­gen, Kalku­la­tio­nen, Verwei­sun­gen auf DIN-Normen) sowie sons­tige Produkt­be­schrei­bun­gen oder Unter­la­gen (auch in elek­tro­ni­scher Form), über­las­sen haben. An allen in Zusam­men­hang mit der Auftrags­er­tei­lung dem Käufer über­las­se­nen Unter­la­gen behal­ten wir uns Eigen­tums- und Urhe­ber­rechte vor. Diese Unter­la­gen dürfen Drit­ten nicht zugäng­lich gemacht werden, es sei denn, wir ertei­len dazu dem Käufer unsere ausdrück­li­che schrift­li­che Zustim­mung.
2. Ein Kauf­ver­trag kommt nur dann zustande, wenn der Käufer eine verbind­lich unter­zeich­nete Bestel­lung nach­weis­lich an uns über­mit­telt hat und wir als Verkäu­fer die Annahme dieser Bestel­lung — inner­halb einer Frist von höchs­tens sechs Wochen nach Eingang der Bestel­lung — durch unsere Unter­schrift bestä­ti­gen.
3. Für den Fall, dass wir als Verkäu­fer die Bestel­lung des Käufers nicht inner­halb der Frist von Abschnitt B.2. anneh­men, ist kein Kauf­ver­trag wirk­sam geschlos­sen und alle an den Käufer über­mit­telte Unter­la­gen unver­züg­lich an uns zurück­zu­sen­den.
4. Auf unser Verlan­gen als Verkäu­fer ist der Käufer verpflich­tet, einen Finan­zie­rungs­nach­weis für den Kauf­ge­gen­stand zu erbrin­gen (Bank­be­stä­ti­gung oder Kauf­be­stä­ti­gung einer Leasing-Gesell­schaft). Wird der Finan­zie­rungs­nach­weis inner­halb ange­mes­se­ner Frist nicht erbracht, sind wir als Verkäu­fer berech­tigt, vom Vertrag zurück­zu­tre­ten. Unser Anspruch als Verkäu­fer auf Scha­dens­er­satz bleibt hier­von unbe­rührt.
5. Wird der Vertrag einver­nehm­lich aufge­löst, so hat der Käufer eine Stornogebühr in der Höhe von 15% des Rech­nungs­be­tra­ges inklu­sive der gelten­den Mehr­wert­steuer zu bezah­len, dies unbe­scha­det unse­res Rech­tes einen allen­falls darüber hin- ausge­hen­den Scha­den geltend zu machen.
6. Unsere Vertre­ter haben keine Abschluss­voll­macht, sie sind nur Vermitt­ler. An münd­li­che, mit unse­ren Vertre­tern getrof­fene Verein­ba­run­gen sind wir nicht gebun­den, vom schrift­li­chen Vertrag und von diesen AVBGG abwei­chende Sonder­ver­ein­ba­run­gen sind nur schrift­lich wirk­sam und bedür­fen der ausdrück­li­chen Annahme durch uns.
7. Der Käufer ist dazu verpflich­tet, die anwend­ba­ren Export­kon­troll- und Sank­ti­ons­vor­schrif­ten und ‑gesetze der Euro­päi­schen Union (EU), der Verei­nig­ten Staa­ten von Amerika (US/USA) und ande­rer Rechts­ord­nun­gen („Export­kon­troll­vor­schrif­ten“) einzu­hal­ten.

C Preise und Zahlungs­ver­ein­ba­run­gen
1. Sofern im Einzel­fall schrift­lich nichts Gegen­tei­li­ges verein­bart wird, gelten unsere jeweils zum Zeit­punkt des Vertrags­schlus­ses aktu­el­len Preise ab Lager, zuzüg­lich der gesetz­li­chen Umsatz­steuer. Die Kosten der Verpa­ckung werden geson­dert in Rech­nung gestellt. Sofern keine Fest­preis­ab­rede getrof­fen wurde, blei­ben ange­mes­sene Preis­än­de­run­gen wegen verän­der­ter Lohn‑, Mate­rial- und Vertriebs­kos­ten für Liefe­run­gen, die 3 Monate oder später nach Vertrags­ab­schluss erfol­gen, vorbe­hal­ten.
2. Im Rahmen eines Versen­dungs­kaufs hat der Käufer die Trans­port­kos­ten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünsch­ten Trans­port­ver­si­che­rung zu tragen. Für den Fall, dass wir nicht die im Einzel­fall entstan­de­nen Trans­port­kos­ten in Rech­nung stel­len, erhe­ben wir eine bran­chen­üb­li­che Trans­port­kos­ten­pau­schale (ausschließ­lich Trans­port­ver­si­che­rung). Etwa­ige Zölle, Gebüh­ren, Steu­ern und sons­tige öffent­li­che Abga­ben hat der Käufer zu tragen.
3. Die Zahlung des Kauf­prei­ses hat ausschließ­lich per Bank­über­wei­sung auf die von uns benann­ten Geschäfts­kon­ten zu erfol­gen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schrift­li­cher beson­de­rer Verein­ba­rung zuläs­sig. Wir sind berech­tigt, Rech­nun­gen auf dem elek­tro­ni­schen Weg an die ihm vom Käufer bekannt gege­bene E‑Mail-Adresse zu senden.
4. Sofern nichts ande­res verein­bart wurde, ist der Kauf­preis sofort fällig und zu zahlen bei Bereit­stel­lung des Kauf­ge­gen­stan­des zur Über­gabe bzw. Abnahme. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufen­den Geschäfts­be­zie­hung, jeder­zeit berech­tigt, eine Liefe­rung ganz oder teil­weise nur gegen Vorkasse durch­zu­füh­ren. Einen entspre­chen­den Vorbe­halt erklä­ren wir spätes­tens mit der Auftrags­be­stä­ti­gung.
5. Der Käufer kommt in Verzug, wenn die vorste­hende Zahlungs­frist abläuft. Während des Verzugs ist der Kauf­preis zum jeweils gelten­den gesetz­li­chen Verzugs­zins­satz nach Para­graf 288 Absatz 2 BGB in Höhe von acht Prozent­punk­ten über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz zu verzin­sen. Die Geltend­ma­chung eines weiter­ge­hen­den Verzugs­scha­dens behal­ten wir uns vor. Gegen­über Kauf­leu­ten bleibt unser Anspruch auf den kauf­män­ni­schen Fällig­keits­zins nach Para­graf 353 HGB unbe­rührt.
6. Sofern nach Vertrags­schluss abzu­se­hen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung des Kauf­prei­ses aufgrund von mangeln­der Leis­tungs­fä­hig­keit von Seiten des Käufers gefähr­det ist (z.B. durch Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens), sind wir nach den gesetz­li­chen Vorschrif­ten zur Leis­tungs­ver­wei­ge­rung und, gege­be­nen­falls nach Frist­set­zung, zum Rück­tritt vom Vertrag berech­tigt (§ 321 BGB). Bei Verträ­gen, bei welchen die Herstel­lung unver­tret­ba­rer Sachen (Einzel­an­fer­ti­gun­gen) geschul­det ist, können wir sofort einen Rück­tritt erklä­ren. Die gesetz­li­chen Vorschrif­ten über die Entbehr­lich­keit einer Frist­set­zung blei­ben inso­weit unbe­rührt.

D Zurück­be­hal­tungs­rechte
Aufrech­nungs- oder Zurück­be­hal­tungs­rechte stehen dem Käufer nur für den Fall zu, dass sein Anspruch rechts­kräf­tig fest­ge­stellt oder unbe­strit­ten ist, und sein Gegen­an­spruch auf dem glei­chen Vertrags­ver­hält­nis beruht.

E Liefer­frist und Liefer­ver­zug
1. Die Liefer­frist wird indi­vi­du­ell verein­bart bzw. von uns bei Annahme der Bestel­lung ange­ge­ben. Verein­barte Liefer­fris­ten und Liefer­ter­mine sind unver­bind­lich und stehen stets unter dem Vorbe­halt rich­ti­ger und recht­zei­ti­ger Selbst­be­lie­fe­rung durch unsere Liefe­ran­ten.
2. Die Liefer­frist beginnt erst mit Ablauf des Tages der Auftrags­be­stä­ti­gung und des Eingan­ges einer even­tu­ell verein­bar­ten Anzah­lung zu laufen. Ändert der Käufer seine Bestel­lung vor deren Liefe­rung, so wird damit der Lauf der Liefer­frist unter­bro­chen und diese beginnt mit Eingang der geän­der­ten Bestel­lung bzw. mit Eingang des unter­schrie­be­nen Auftragsbestätigungsnachtrages neu zu laufen.
3. Wir behal­ten uns Konstruk­ti­ons- und Form­än­de­run­gen sowie Abwei­chun­gen im Farb­ton während der Liefer­zeit vor, soweit der Gebrauchs­wert der Ware dadurch nicht grund­le­gend geän­dert wird. Alle Anga­ben in den Beschrei­bun­gen über Leis­tun­gen, Gewichte, Maße, Geschwin­dig­keit, Farb­töne etc. sind als „annä­hernd“ zu betrach­ten.
4. Für den Fall, dass wir vertrag­lich verein­barte Liefer­fris­ten aus Grün­den, die wir nicht zu vertre­ten haben, nicht einhal­ten können, haben wir den Käufer über diesen Umstand unver­züg­lich zu infor­mie­ren und paral­lel die voraus­sicht­li­che bzw. neue Liefer­frist mitzu­tei­len. Sofern eine verspä­tete Liefe­rung aufgrund von Nicht­ver­füg­bar­keit der Leis­tung auch inner­halb der neu bekannt­ge­ge­be­nen Liefer­frist nicht erfol­gen kann, sind wir berech­tigt, ganz oder teil­weise vom Vertrag zurück­zu­tre­ten; eine bereits erbrachte Gegen­leis­tung des Käufers (in Form der Kauf­preis­zah­lung) haben wir unver­züg­lich zu erstat­ten. Die Nicht­ver­füg­bar­keit der Leis­tung ist beispiels­weise dann gege­ben, wenn eine nicht recht­zei­tige Selbst­be­lie­fe­rung durch unse­ren Zulie­fe­rer statt­ge­fun­den hat, wenn wir ein kongru­en­tes Deckungs­ge­schäft abge­schlos­sen haben, wenn sons­tige Störun­gen in der Liefer­kette (beispiels­weise aufgrund von höhe­rer Gewalt) gege­ben sind oder wenn wir im Einzel­fall zur Beschaf­fung nicht verpflich­tet sind.
5. Ob ein Liefer­ver­zug von uns als Verkäu­fer gege­ben ist, bestimmt sich nach den gesetz­li­chen Vorschrif­ten. Voraus­set­zung für einen Liefer­ver­zug von uns als Verkäu­fer ist jedoch eine Mahnung von Seiten des Käufers. Für den Fall, dass ein Liefer­ver­zug gege­ben ist, kann der Käufer den pauscha­lier­ten Ersatz seines Verzugs­scha­dens geltend machen. Die Scha­dens­pau­schale beträgt für jede voll­endete Kalen­der­wo­che des Verzugs 0,5% des Netto­prei­ses (Liefer­wert), insge­samt jedoch höchs­tens 5% des Liefer­werts des verspä­tet gelie­fer­ten Kauf­ge­gen­stan­des. Wir behal­ten uns einen entspre­chen­den Nach­weis vor, dass dem Käufer kein Scha­den oder ledig­lich ein gerin­ge­rer Scha­den als die vorste­hende Pauschale entstan­den ist.
6. Unsere gesetz­lich normier­ten Rechte, insbe­son­dere im Falle eines Ausschlus­ses der Leis­tungs­pflicht (z. B. aufgrund Unmög­lich­keit oder Unzu­mut­bar­keit der Leis­tung und/oder Nach­er­fül­lung), blei­ben unbe­rührt.

F Liefe­rung, Gefahr­über­gang, Abnahme, Annah­me­ver­zug
1. Die Liefe­rung erfolgt ab Lager. Bei dem Lager handelt es sich auch um den Erfül­lungs­ort für die Liefe­rung sowie um den Ort für eine etwa­ige Nach­er­fül­lung. Für den Fall, dass der Käufer den Kauf­ge­gen­stand an einen ande­ren Bestim­mungs­ort versandt haben möchte (Versen­dungs­kauf), hat er die Kosten für die Versen­dung zu tragen. Für den Fall, dass vertrag­lich nichts verein­bart wurde, können wir selbst über die Art des Versands (Verpa­ckung, Versand­weg, Trans­port­un­ter­neh­men) bestim­men.
2. Sofern nicht ausdrück­lich Gegen­tei­li­ges verein­bart wird, hat der Bestel­ler den Kauf­ge­gen­stand unver­züg­lich nach Zugang der schrift­li­chen oder münd­li­chen Fertig­stel­lungs­mel­dung an unse­rem Geschäfts­sitz abzu­neh­men und abzu­ho­len.
3. Eine Trans­port­ver­si­che­rung wird nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestel­lers abge­schlos­sen.
4. Mit der Über­gabe des Kauf­ge­gen­stand an den Käufer geht die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und der zufäl­li­gen Verschlech­te­rung auf den Käufer über. Im Rahmen eines Versen­dungs­kaufs geht die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs des Kauf­ge­gen­stand, der zufäl­li­gen Verschlech­te­rung des Kauf­ge­gen­stand sowie die Verzö­ge­rungs­ge­fahr bereits mit Auslie­fe­rung des Kauf­ge­gen­stand an den Spedi­teur oder den Fracht­füh­rer über. Für den Fall der vertrag­li­chen Verein­ba­rung einer Abnahme des Kauf­ge­gen­stand ist diese für den Gefahr­über­gang maßgeb­lich. Weiter­ge­hende gesetz­li­che Vorschrif­ten des Werk­ver­trags­rechts blei­ben unbe­rührt. Der Über­gabe bzw. der Abnahme des Kauf­ge­gen­stand steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
5. Für den Fall, dass sich der Käufer in Annah­me­ver­zug befin­det oder sich unsere Liefe­rung aus ande­ren, vom Käufer zu vertre­ten­den Grün­den verzö­gert, haben wir gegen den Käufer einen Anspruch auf Ersatz des entstan­de­nen Scha­dens einschließ­lich der Mehr­auf­wen­dun­gen (z. B. Lager­kos­ten). Sofern dies der Fall ist, stel­len wir dem Käufer eine pauschale Entschä­di­gung in Höhe von 15 % des Brutto-Kauf­prei­ses in Rech­nung. Der Nach­weis eines höhe­ren Scha­dens und unsere gesetz­li­chen Ansprü­che (insbe­son­dere Ersatz von Mehr­auf­wen­dun­gen, ange­mes­sene Entschä­di­gung, Kündi­gung) blei­ben unbe­rührt; die pauschale Entschä­di­gung ist aber auf weiter­ge­hende Geld­an­sprü­che anzu­rech­nen. Dem Käufer bleibt jedoch der Nach­weis vorbe­hal­ten, dass uns über­haupt kein oder nur ein wesent­lich gerin­ge­rer Scha­den als vorste­hende Pauschale entstan­den ist.

G Eigen­tums­vor­be­halt
1. Wir behal­ten uns das Eigen­tum an dem gelie­fer­ten Kauf­ge­gen­stand bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung aller unse­rer gegen­wär­ti­gen und künf­ti­gen Forde­run­gen aus dem Kauf­ver­trag und einer laufen­den Geschäfts­be­zie­hung (gesi­cherte Forde­run­gen) vor. Während der Dauer des Eigen­tums­vor­be­hal­tes steht das Recht zum Besitz der Zulas­sungs­be­schei­ni­gung Teil II über den Kauf­ge­gen­stand uns als Verkäu­fer zu.
2. Bevor nicht eine voll­stän­dige Bezah­lung der gesi­cher­ten Forde­run­gen erfolgt ist, dürfen die unter Eigen­tums­vor­be­halt stehen­den Kauf­ge­gen­stände weder an Dritte verpfän­det noch zur Sicher­heit über­eig­net werden. Der Käufer hat uns unver­züg­lich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens gestellt oder soweit Zugriffe Drit­ter (z. B. Pfän­dun­gen) auf die uns gehö­ren­den Kauf­ge­gen­stände erfol­gen, schrift­lich zu benach­rich­ti­gen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gericht­li­chen und außer­ge­richt­li­chen Kosten einer Klage gemäß Para­graf 771 ZPO zu erstat­ten, haftet der Bestel­ler für den uns entstan­de­nen Ausfall.
3. Für den Fall eines vertrags­wid­ri­gen Verhal­tens des Käufers, insbe­son­dere bei Nicht­zah­lung des fälli­gen Kauf­prei­ses, sind wir berech­tigt, nach den gesetz­li­chen Vorschrif­ten vom Vertrag zurück­zu­tre­ten oder/und den Kauf­ge­gen­stand auf Grund des Eigen­tums­vor­be­halts heraus zu verlan­gen. Im Heraus­ga­be­ver­lan­gen ist nicht zugleich eine Rück­tritts­er­klä­rung enthal­ten; viel­mehr sind wir berech­tigt, ledig­lich den Kauf­ge­gen­stand heraus zu verlan­gen und uns den Rück­tritt vorzu­be­hal­ten. Für den Fall, dass der Käufer den fälli­gen Kauf­preis nicht bezahlt, müssen wir dem Käufer vor Geltend­ma­chung dieser Rechte erfolg­los eine ange­mes­sene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine derar­tige Frist­set­zung nach den gesetz­li­chen Vorschrif­ten nicht entbehr­lich ist.
4. Der Käufer ist bis auf Wider­ruf gemäß G. 4. Lit. c befugt, die unter Eigen­tums­vor­be­halt stehen­den Kauf­ge­gen­stände im ordnungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gang weiter zu veräu­ßern und/oder zu verar­bei­ten. Für diesen Fall gelten die nach­fol­gen­den Bestim­mun­gen ergän­zend:
a. Die durch Verbin­dung, Vermi­schung oder Verar­bei­tung entste­hen­den Erzeug­nisse unse­rer Kauf­ge­gen­stände unter­lie­gen dem Eigen­tums­vor­be­halt zu deren vollem Wert, wobei wir als Herstel­ler gelten. Für den Fall, dass bei einer Verbin­dung, Vermi­schung oder Verar­bei­tung mit den Kauf­ge­gen­stän­den Drit­ter deren Eigen­tums­recht bestehen bleibt, erwer­ben wir Mitei­gen­tum im Verhält­nis der Rech­nungs­werte der verbun­de­nen, vermisch­ten oder verar­bei­te­ten Kauf­ge­gen­stände. Im Übri­gen gilt für das entste­hende Erzeug­nis das Glei­che wie für die unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­ten Kauf­ge­gen­stände. Der Käufer tritt auch zu Siche­rungs­zwe­cken solche Forde­run­gen an uns ab, die ihm durch die Verbin­dung der Vorbe­halts­ware mit einem Grund­stück gegen einen Drit­ten erwach­sen. Für diesen Fall nehmen wir die Abtre­tung an.
b. Der Käufer tritt uns bereits zum jetzi­gen Zeit­punkt insge­samt bzw. in Höhe unse­res etwa­igen Mitei­gen­tums­an­teils gemäß G. 4. Lit. a zu Siche­rungs­zwe­cken die aus dem Weiter­ver­kauf des Kauf­ge­gen­stand oder des Erzeug­nis­ses entste­hen­den Forde­run­gen gegen Dritte in Höhe des mit uns verein­bar­ten Faktura-Endbe­tra­ges (einschließ­lich Mehr­wert­steuer) ab. Die Abtre­tung nehmen wir an. Die gemäß G. 2. aufge­führ­ten Pflich­ten des Käufers gelten auch in Anse­hung der abge­tre­te­nen Forde­run­gen.
c. Der Käufer bleibt neben uns zur Einzie­hung der Forde­rung ermäch­tigt. Solange der Käufer seinen Zahlungs­ver­pflich­tun­gen uns gegen­über nach­kommt, kein Mangel der Leis­tungs­fä­hig­keit des Käufers vorliegt und wir den Eigen­tums­vor­be­halt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß G. 3. geltend machen, verpflich­ten wir uns, die Forde­rung nicht einzu­zie­hen. Sofern wir die Ausübung eines Rechts gemäß G. 3. geltend machen, können wir vom Käufer die Bekannt­ma­chung der abge­tre­te­nen Forde­run­gen und deren Schuld­ner verlan­gen, sowie dass der Käufer alle zum Einzug erfor­der­li­chen Anga­ben macht, die dazu­ge­hö­ri­gen Unter­la­gen aushän­digt und den Schuld­nern (Drit­ten) die Abtre­tung mitteilt. Darüber hinaus sind wir berech­tigt, die Weiter­ver­äu­ße­rungs­be­fug­nis des Käufers sowie dessen Befug­nis zur Verar­bei­tung der unter Eigen­tums­vor­be­halt stehen­den Kauf­ge­gen­stände zu wider­ru­fen.
d. Für den Fall, dass der reali­sier­bare Wert der Sicher­hei­ten unsere Forde­run­gen um mehr als 10% über­steigt, geben wir auf Verlan­gen des Käufers Sicher­hei­ten nach unse­rer Wahl frei.
5. Der Käufer ist verpflich­tet, solange das Eigen­tum noch nicht auf ihn über­ge­gan­gen ist, den Kauf­ge­gen­stand pfleg­lich zu behan­deln. Insbe­son­dere ist er verpflich­tet, diesen auf eigene Kosten gegen Diebstahl‑, Feuer- und Wasser­schä­den ausrei­chend zum Neuwert zu versi­chern. Müssen Wartungs- und Inspek­ti­ons­ar­bei­ten durch­ge­führt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten recht­zei­tig auszu­füh­ren.

H Mangel­an­sprü­che des Käufers
1. Ist der Käufer Unter­neh­mer (Para­graf 14 BGB), eine juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts oder ein öffent­lich-recht­li­ches Sonder­ver­mö­gen im Sinne von Para­graf 310 Absatz 1 BGB erfolgt der Verkauf des Kauf­ge­gen­stan­des abwei­chend vom Gesetz unter Ausschluss jegli­cher Sach­män­gel­ge­währ­leis­tung.
2. Hier­von unbe­rührt blei­ben die Rechte des Käufers aus geson­dert abge­ge­be­nen Garan­tien, insbe­son­dere von Seiten des Herstel­lers.

I Sons­tige Haftung
1. Wir als Verkäu­fer haften, soweit sich aus diesen AVBGG, einschließ­lich der nach­fol­gen­den Bestim­mun­gen, nichts ande­res ergibt, bei Verlet­zun­gen von vertrag­li­chen und außer­ver­trag­li­chen Pflich­ten nach den gesetz­li­chen Maßga­ben.
2. Im Rahmen der Verschul­dens­haf­tung haften wir, dahin­ste­hend aus welchem Rechts­grund, auf Scha­dens­er­satz, ledig­lich im Falle von Vorsatz und grober Fahr­läs­sig­keit. Im Falle von einfa­cher Fahr­läs­sig­keit haften wir, vorbe­halt­lich gesetz­li­cher Haftungs­be­schrän­kun­gen (z. B. Sorg­falt in eige­nen Ange­le­gen­hei­ten; uner­heb­li­che Pflicht­ver­let­zung), nur:
a. für Schä­den, die aus der Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit, resul­tie­ren.
b. für Schä­den, die aus der Verlet­zung einer wesent­li­chen Vertrags­pflicht (Pflich­ten an, deren Erfül­lung die ordnungs­ge­mäße Vertrags­durch­füh­rung erst ermög­licht und auf deren Einhal­tung der Vertrags­part­ner vertraut und auch vertrauen darf) resul­tie­ren. Unsere Haftung ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorher­seh­ba­ren, typi­scher­weise eintre­ten­den Scha­dens limi­tiert.
3. Die sich gemäß I.2 erge­ben­den Haftungs­be­schrän­kun­gen gelten auch gegen­über Drit­ten sowie bei Pflicht­ver­let­zun­gen durch Perso­nen, deren Verschul­den wir nach gesetz­li­chen Vorschrif­ten zu vertre­ten haben. Soweit ein Mangel arglis­tig verschwie­gen und eine Garan­tie für die Beschaf­fen­heit der Ware über­nom­men wurde, finden die Haftungs­be­schrän­kun­gen keine Geltung. Dies gilt eben­falls für Ansprü­che des Käufers nach dem Produkt­haf­tungs­ge­setz.
4. Der Käufer kann wegen einer Pflicht­ver­let­zung, die nicht aus einem Mangel resul­tiert, nur für den Fall, dass wir als Verkäu­fer die Pflicht­ver­let­zung zu vertre­ten haben, zurück­tre­ten oder kündi­gen.
5. Ein Kündi­gungs­recht des Käufers (insbe­son­dere gemäß Para­gra­fen 650, 648 BGB) wird ausge­schlos­sen. Im Übri­gen gelten die gesetz­li­chen Voraus­set­zun­gen und Rechts­fol­gen.

J Rechts­wahl und Gerichts­stand
1. Für diese Allge­mei­nen Verkaufs­be­din­gun­gen und die Vertrags­be­zie­hung zwischen uns als Verkäu­fer und dem Käufer gilt das Recht der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land unter Ausschluss inter­na­tio­na­len Einheits­rechts, insbe­son­dere des UN-Kauf­rechts.
2. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kauf­mann im Sinne des Handels­ge­setz­buchs, eine juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts oder ein öffent­lich-recht­li­ches Sonder­ver­mö­gen, ist unser Geschäfts­sitz in An der Sieg­tal­brü­cke 16, 57080 Siegen ausschließ­li­cher und auch inter­na­tio­na­ler Gerichts­stand für alle sich aus dem Vertrags­ver­hält­nis unmit­tel­bar oder mittel­bar erge­ben­den Strei­tig­kei­ten. Glei­ches gilt, wenn der Käufer Unter­neh­mer im Sinne von Para­graf 14 BGB ist.
3. Zur Erhe­bung einer Klage am Erfül­lungs­ort der Liefer­ver­pflich­tung gemäß diesen AVBGG bzw. einer vorran­gi­gen Indi­vi­du­al­ab­rede oder am allge­mei­nen Gerichts­stand des Käufers sind wir darüber hinaus berech­tigt. Hier­von unbe­rührt blei­ben vorran­gige gesetz­li­che Vorschrif­ten (ausschließ­li­che Gerichts­stände).

AVBGG — Diet­rich GmbH — gewerb­lich — Gebraucht­fahr­zeuge — Stand 01.04.2024

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