Dietrich GmbH, An der Siegtalbrücke 16, 57080 Siegen
A Geltungsbereich
1. Die vorliegenden Allgemeinen Vermietbedingungen („AVBN“) finden Anwendung bei der Vermietung von Nutzfahrzeugen („Mietobjekte“) durch uns, der Dietrich GmbH als Vermieter, an den Mieter. Die AVBN gelten jedoch nur, sofern der Mieter Unternehmer (Paragraf 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von Paragraf 310 Absatz 1 BGB ist.
2. Unsere AVBN gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Mieters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Mieter im Rahmen des Mietvertrages auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben.
3. Die AVBN gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrages gültigen bzw. in der der Mieter zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir als Vermieter wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen müssten.
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unseren Mietverträgen haben Vorrang vor diesen AVBN. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
5. Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Mieters hinsichtlich des Mietvertrags (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Kündigung oder Minderung) sind schriftlich, also in Schrift- und Textform (z. B. Brief, E‑Mail) abzugeben. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften sowie weitere Nachweise (ggf. bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.
6. Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, ist zu beachten, dass diesen lediglich eine klarstellende Bedeutung zukommt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften — auch wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist — in den Grenzen, in denen sie nicht durch diese AVBN abgeändert oder ausgeschlossen werden.
B Preise, Mietdauer & Kündigung
1. Mietdauer, Mietpreis, Mietbeginn und Mietende ergeben sich aus dem jeweils vereinbarten Mietvertrag.
2. Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters.
3. Die Kündigung des Mietvertrags bedarf der Schriftform.
4. Der Mietvertrag kann nur in beiderseitigem Einvernehmen vorzeitig aufgehoben werden. Bei Mietverträgen ohne feste Mietdauer sind wir als Vermieter jedoch berechtigt, den Mietvertrag jederzeit und einseitig ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende zu kündigen.
5. Wir als Vermieter sind berechtigt, bei erheblichen Verstößen des Mieters gegen Bestimmungen dieses Vertrages, wie unter anderem Verwahrlosung der Mietsache, nicht fristgerecht durchgeführter Hauptuntersuchung, nicht fachgerecht beseitigter oder nicht gemeldeter Beschädigungen, nicht durchgeführter fälliger Kundendienst, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen sowie daraus ableitende Schadensersatzansprüche an den Mieter zu stellen. In diesem Zusammenhang sind wir jederzeit berechtigt das Mietobjekt zu besichtigen oder zu untersuchen bzw. besichtigen oder untersuchen zu lassen.
6. Wir als Vermieter sind berechtigt, den mit dem Mieter abgeschlossenen Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten an einen Dritten zu übertragen. Der Mieter erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, dass nach Bekanntgabe der Übertragung des Mietverhältnisses auf den Dritten, Mietzahlungen ausschließlich an diesen zu leisten sind.
7. Endet das Mietverhältnis durch unsere fristlose Kündigung oder aufgrund eines einvernehmlichen Vertragsendes auf Betreiben des Mieters gemäß Ziffer B Nr. 4, steht uns gegenüber dem Mieter eine Vertragsstrafe in Höhe von 75 % der Nettomiete zu, welche für die Restlaufzeit des Vertrages bei einem Zeitmietvertrag oder bei einem unbefristeten Vertrag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser ordentlich gekündigt werden könnte, zu zahlen wäre, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Mieter kann eine Herabsetzung der Vertragsstrafe von uns verlangen, wenn er uns einen geringeren Schaden darlegen und beweisen kann.
C Zahlungsbedingungen, Abtretung & Aufrechnung
1. Der Mietpreis ist monatlich im Voraus, ohne jeden Abzug, per Banküberweisung auf die von uns benannten Geschäftskonten oder schuldbefreiend an die von uns im Rahmen eines bestehenden Factoring-Vertrags benannte Factoring-Gesellschaft (Factor) zu zahlen.
2. Wir sind berechtigt, Rechnungen auf dem elektronischen Weg an die vom Mieter bekannt gegebene E‑Mail-Adresse zu senden.
3. Soweit für die Zahlung des Mietverhältnisses das Lastschriftverfahren vereinbart wurde, ist die erste Mietrate spätestens einen Tag vor Übergabe des Mietobjektes, ohne jeden Abzug, per Banküberweisung auf die von uns benannten Geschäftskonten zu zahlen. Die weiteren Mieten werden durch uns per Lastschriftverfahren beim Mieter eingezogen.
4. Bei Rücklastschrift mangels Deckung bzw. wegen Widerspruch stellen wir dem Mieter einen pauschalen Kostenbeitrag in Höhe von 25,00 EUR zzgl. aktuell geltender Mehrwertsteuer in Rechnung.
5. Zahlt der Mieter nicht fristgerecht vorab die fälligen Mietraten und oder erhalten wir eine Rücklastschrift sind wir berechtigt das Mietverhältnis fristlos zu kündigen und die sofortige Rückgabe des Mietobjektes zu verlangen.
6. Erhöht sich die Kfz-Steuer und oder die Versicherung des Mietobjektes innerhalb der Laufzeit des Mietvertrages, sind wir berechtigt, den Mietpreis entsprechend anzupassen.
7. Zur Sicherung der Ansprüche aus dem abgeschlossenen Mietvertrag tritt der Mieter hiermit sämtliche, im Zusammenhang mit der Verwendung des Mietobjektes entstehenden Forderungen gegenüber Dritten, an uns ab.
8. Der Mieter kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten (oder entscheidungsreifen) Forderung aufrechnen.
D Kaution
1. Die Höhe der vorab zu leistenden Kaution wird im Mietvertrag einvernehmlich vereinbart.
2. Die Kaution ist vom Mieter spätestens einen Tag vor Übergabe des Mietobjektes, ohne jeden Abzug, per Banküberweisung auf die von uns benannten Geschäftskonten zu zahlen oder durch eine selbstschuldnerische, unbefristete, unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Bank zu unseren Gunsten zu erbringen. Durch den Mieter gezahlte Kautionen werden durch uns nicht verzinst.
3. Die Rückerstattung der gezahlten Kaution an den Mieter erfolgt spätestens drei Monate nach Beendigung des Mietvertrages.
4. Falls die Rückgabe des Mietobjektes erst nach Vertragsende erfolgt, ist die Rückerstattung der Kaution erst drei Monate nach erfolgter Rückgabe fällig.
5. Soweit im Rückgabeprotokoll durch den Mieter verursachte Schäden am Mietobjekt festgestellt werden, erfolgt die Rückerstattung der Kaution drei Monate nach vollständiger Behebung der festgestellten Schäden sowie erst nach der erfolgten, vollständigen Erstattung der Kosten zur Behebung der Schäden durch den Mieter.
6. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt generell jedoch erst dann, wenn der Mieter allen finanziellen sowie sonstigen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag in voller Höhe nachgekommen ist.
E Übergabe und Rücknahme
1. Der Mieter oder die nach G.9. berechtigten Fahrer bestätigen mit Ihrer Unterschrift das Mietobjekt gemäß Fahrzeugübernahmeprotokoll erhalten zu haben. Das Fahrzeugübernahmeprotokoll ist wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages.
2. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt in dem von ihm übernommenen, mangelfreien und gereinigten Zustand am vereinbarten Tag, während der uns üblichen Geschäftszeiten, an derjenigen unserer Betriebsstätten zurückzugeben, an der ihm das Mietobjekt übergeben wurde. In der Rücknahme des Mietobjektes durch uns liegt keine konkludente Einwilligung in eine vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages vor.
3. Übergibt der Mieter das Mietobjekt außerhalb unserer Geschäftszeiten, so endet das Mietverhältnis frühestens am nächstfolgenden Werktag mit der Erstellung eines vom Mieter und uns als Vermieter zu unterzeichnenden Rückgabeprotokolls. Die Beweislast, dass Schäden nach Übergabe, aber vor Erstellung eines Rückgabeprotokolls eingetreten sind, liegt beim Mieter.
4. Wird uns das Mietobjekt bei Verträgen mit einer Mindestlaufzeit von einem Monat nicht am Tag des Mietvertragsendes übergeben, verlängert sich der Mietvertrag um weitere vier Wochen, sofern wir dem nicht widersprechen.
5. Kraftstoff-Fehlmengen bei der Rückgabe werden von uns dem Mieter mit einem marktüblichen Tagespreis am Tag der Rückgabe berechnet. Weiterhin stellen wir dem Mieter eine Servicepauschale in Höhe von 50,00 EUR zzgl. aktuell geltender Mehrwertsteuer in Rechnung.
F Austausch
Wir als Vermieter sind während der Laufzeit des Mietvertrages jederzeit berechtigt, das Mietobjekt gegen ein gleichwertiges Mietobjekt auszutauschen. Mietvertrag und AVBN gelten bei Austausch unverändert weiter.
G Besondere Pflichten des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt schonend zu behandeln und alle für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges bestehenden Vorschriften und Gesetze sorgfältig zu beachten, sowie alle während der Benutzungsdauer fälligen Kundendienste und Wartungsintervalle rechtzeitig und ausschließlich durch uns oder eine durch uns autorisierte Werkstatt durchführen zu lassen.
2. Die Untervermietung bedarf immer unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Auch bei genehmigter Untermietung übernimmt der Mieter die Garantiehaftung für die Rückgabe des Mietobjektes.
3. Es ist dem Mieter verboten, das Mietobjekt zu veräußern oder Dritten Rechte an dem Mietobjekt einzuräumen.
4. Bei Nutzung des Mietobjektes zur gewerblichen Warenbeförderung hat sich der Mieter an die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetz, der Straßenverkehrsordnung (§22, Abs. 2) sowie der Straßenverkehrszulassungsordnung zu halten.
5. Der Mieter ist verpflichtet rechtzeitig innerhalb der jeweils für das Mietobjekt geltenden gesetzlichen Frist alle erforderliche Untersuchung gem. § 29 StVZO (Hauptuntersuchung) vornehmen zu lassen und das Fahrzeug den zuständigen Behörden und oder Dienstleistern (TÜV) vorzustellen. Der Nachweis der durchgeführten Hauptuntersuchung ist uns unverzüglich, jedoch spätestens eine Woche nach Ablauf der bestehenden Hauptuntersuchung, nachzuweisen.
6. Zur Sorgfaltspflicht des Mieters gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, die Überwachung des Öl- und Wasserstandes sowie des Frostschutzes und des Reifendruckes.
7. Dem Mieter ist es untersagt, das Mietobjekt für Abschlepp‑, Bergungs‑, Pannenhilfe- oder Verkehrsflächenreinigungsarbeiten zu verwenden, es sei denn, es handelt sich bei dem Mietobjekt um ein speziell für diese Zwecke vorgesehenes Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausstattung für die jeweiligen Einsatzzwecke bestimmt ist. Es ist dem Mieter weiterhin nicht gestattet, das Mietobjekt zu Renn- und Sportveranstaltungen zu benutzen sowie zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen zu verwenden, es sei denn wir als Vermieter erteilen dem Mieter vorab hierzu schriftlich die Genehmigung. Das Nutzungsverbot gilt auch für die Verwendung des Mietobjekts zu Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.
8. Der Mieter hat das Mietobjekt immer sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern.
9. Das Mietobjekt darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Personen sowie den bei dem Mieter angestellten Berufskraftfahren in dessen Auftrag geführt werden. Voraussetzung ist in allen Fällen der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sowie das gesetzliche Mindestalter. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Sämtliche Mieterpflichten sind auch von dem berechtigten Fahrer des Mietfahrzeugs zu beachten.
10. Uns ist ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Mieters unverzüglich nach Kenntnisnahme anzuzeigen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters beendet das Mietverhältnis unverzüglich, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Pfändung oder Beschlagnahme des Fahrzeugs ist uns unverzüglich anzuzeigen. Dritte sind hierbei unverzüglich von unserem Eigentum am Mietobjekt in Kenntnis zu setzen.
11. Verstößt der Mieter gegen eine oder mehrere der vorgenannten Bedingungen des Abschnittes G, so hat er uns als Vermieter vollen Schadensersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Mietobjektes zuzüglich Mietausfall zu leisten.
H Versicherung
1. Das Mietobjekt ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zu den einzelvertraglich vereinbarten Konditionen versichert. Ladung und austauschbare Ladungskörper sind nicht mitversichert.
2. Bei mehr als zwei Schäden pro Jahr sind wir berechtigt, die in dem Mietvertrag enthaltene Versicherung mit Monatsfrist zu kündigen. Der Mieter ist dann verpflichtet, uns unverzüglich eine Deckungskarte und einen Sicherungsschein über den vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz auszuhändigen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, sind wir berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen.
3. Im Fall der Eigenversicherung durch den Mieter reduziert sich der Mietzins in Höhe der eingesparten Versicherungsprämie von uns als Vermieter.
4. Das Fahrzeug hat keinen Anhängerzuschlag gem. § 10 Abs. 3 KraftStG. Auf Wunsch kann dieser durch den Mieter vor Mietbeginn zugebucht werden.
I Auslandsfahrten
1. Jegliche Fahrten mit dem Mietobjekt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland müssen vor Antritt der Fahrt oder bereits bei Abschluss des Mietvertrages uns ausdrücklich gemeldet und durch uns genehmigt werden.
2. Grundsätzlich gilt ein Verbot für Fahrten in Krisen- und Kriegsgebiete.
3. Bei einer Grenzüberschreitung hat der Mieter die gültigen Devisen‑, Zoll- und verkehrsrechtlichen Bestimmungen zu beachten und ist alleinig für deren Einhaltung verantwortlich.
4. Bei Verletzung einer oder mehrerer der o.g. Bedingungen des Abschnittes I durch den Mieter haftet der Mieter vollumfänglich für sämtliche sich hieraus ergebenden Schäden, insbesondere auch für Mietausfall.
J Reparaturen, Verhalten bei Unfällen und Schäden
1. Zur Durchführung von Reparaturen, die während der Mietzeit zur Gewährleistung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Mietobjektes notwendig werden, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zu einem Kostenbetrag von netto 250,00 EUR beauftragen. Wird dieser Betrag überschritten, ist der Mieter vor Durchführung der Reparatur verpflichtet, unsere Einwilligung einzuholen. Wir stellen den Mieter von den Reparaturkosten frei, soweit der Mieter zur Erteilung eines Reparaturauftrages berechtigt war und der Mieter nicht gemäß Abschnitt K für den Schaden haftet. Für Ausfalltage, soweit Sie nicht auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit beruhen, haften wir nicht.
2. Bei Auftreten von Schäden oder Beschädigung des Mietobjektes sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.
3. Der Mieter ist nicht berechtigt, den Schaden auf unsere Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
4. Der Mieter ist insbesondere nicht berechtigt, einen Reparaturauftrag zur Beseitigung des Schadens zu erteilen und damit den Schaden zu beseitigen, es sei denn, dass wir uns mit der Behebung des Schadens im Verzug befinden.
5. Die Beweislast dafür, dass den Mieter kein Verschulden bei Eintritt von Schäden am Mietobjekt trifft, trägt der Mieter.
6. Ohne Schadensfreigabe bzw. Verzug mit der Beseitigung des Schadens durch uns besteht zu Gunsten des Mieters kein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten, es sei denn, der Mieter kann nachweisen, dass der Reparaturaufwand zur Behebung des Schadens erforderlich war und auch von uns hätte aufgewendet werden müssen.
7. Bei einem Verkehrsunfall, gleich welcher Art, ist der Mieter verpflichtet
a.) zur Ermittlung der Unfall- bzw. Schadensursache die Polizei zuzuziehen und die Anfertigung eines Protokolls zu veranlassen;
b.) uns unverzüglich den sorgfältig und vollständig ausgefüllten Euro-Unfallbericht (einschließlich Unfallskizze) einzureichen;
c.) das Mietobjekt nur dann stehen zulassen, wenn für ausreichende Bewachung und Sicherstellung gesorgt ist.
8. Bei Schäden im In- und Ausland ist der Mieter verpflichtet, das Mietobjekt auf eigene Kosten zu unserer Betriebsstätte zurückzubringen, an der ihm das Mietobjekt übergeben wurde.
9. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
10. Brand‑, Entwendungs- und Wildschäden sind uns und der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
11. Selbstverursachte Reifenschäden und ‑platzer gehen zu Lasten des Mieters.
12. Verstößt der Mieter gegen obenstehende ihm obliegende Sorgfaltspflicht, haftet der Mieter in dem Fall uns für alle hierfür anfallenden Kosten und für jeden zusätzlichen Schaden, der uns hierdurch entsteht.
K Haftung des Mieters
1. Für Unfallschäden am Mietobjekt, welche im Rahmen der bestehenden Kaskoversicherung versichert sind, ist die Haftung des Mieters pro Schadensfall auf die festgelegte Höhe der Selbstbeteiligung begrenzt.
2. Die Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht- das heißt, der Mieter haftet insoweit unbeschränkt für Schäden, welche
a. der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben;
b. die auf Alkohol- und Drogeneinfluß, Übermüdung und oder Verstoß gegen die Nutzungsbeschränkungen zurückzuführen sind;
c. unter schuldhaften Verstoß gegen Abschnitt J entstanden sind oder
d. wenn der Fahrzeugführer Unfallflucht begeht, es sei denn, dass hierdurch die Schadensfeststellung und die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Unfallgegner oder einen Versicherer nicht beeinträchtigt oder erschwert werden;
e. von der Teil-/Vollkaskoversicherung nicht übernommen werden;
f. für Schäden am Mietobjekt, die durch das Ladegut oder durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe entstehen.
3. Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere für Schäden am Mietobjekt und seiner Ausrüstung für Nebenkosten und Folgeschäden aller Art und für unsachgemäße Behandlung des Mietobjektes.
4. Fälle, in denen der Versicherer zwar regulieren muss, jedoch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Rückgriff gegen den Mieter oder seinen Fahrer nehmen kann, berühren uns nicht.
5. Auch bei fremdverschuldeten Unfällen sind wir berechtigt, die Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen und dem Mieter die vereinbarte Selbstbeteiligung in Rechnung zu stellen. Bei erfolgtem Regress durch den Kaskoversicherer bzw. Regulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung erfolgt die entsprechende Rückerstattung der Selbstbeteiligung.
6. Es wird widerleglich vermutet, dass ein Schaden vom Mieter grob fahrlässig herbeigeführt wurde, soweit das Mietobjekt, beim Entladen umkippt und dadurch beschädigt wird. Insoweit wird vermutet, dass vor dem Entladevorgang die Beschaffenheit, Tragfähigkeit und oder Geeignetheit des Untergrundes nicht bzw. nicht ausreichend überprüft wurde. Dem Mieter bleibt insoweit nachgelassen dazulegen und zu beweisen, dass eine angemessene und ausreichende Prüfung des Untergrundes vor Beginn des Entladevorganges erfolgt ist.
L Zustand des Fahrzeuges bei Rückgabe, Instandsetzung auf Kosten des Mieters & Schadensersatz
1. Der Zustand des Mietobjektes bei Rückgabe wird durch das Rückgabeprotokoll dokumentiert.
2. Wir sind berechtigt die im Rückgabeprotokoll aufgeführten Mängel und oder Beschädigungen auf Kosten und im Auftrag des Mieters zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, es sei denn der Mieter beweist, dass es sich um vertragsgemäße Abnutzungen handelt, die nicht vom Mieter zu beseitigen sind.
3. Einer Fristsetzung gegenüber dem Mieter zur Beseitigung der Mängel und oder Beschädigungen bedarf es nicht, da der Mieter mit der Rückgabe des Mietobjektes an uns zum Ausdruck bringt, dass sich das Mietobjekt in einem vertragsgemäßen Zustand befindet.
4. Soweit der Mieter die bei Rückgabe festgestellten Mängel und oder Beschädigungen gleichwohl selbst beseitigen möchte, so muss er bzw. sein Erfüllungsgehilfe dies im Übergabeprotokoll vermerken bzw. von einer Rückgabe des Mietobjektes Abstand nehmen und einen neuen Übergabetermin vereinbaren.
5. Für den Zeitraum ab Vertragsende bis zur tatsächlichen Rückgabe des Mietobjektes schuldet der Mieter uns die vertraglich vereinbarte Miete.
6. Wir als Vermieter sind berechtigt einen darüber hinausgehenden Schadensersatz gegenüber dem Mieter aufgrund der verspäteten Rückgabe geltend zu machen.
7. Soweit das Mietobjekt nicht im gereinigten Zustand zurückgegeben wird, sind wir berechtigt, die erforderliche Reinigung auf Kosten des Mieters zu veranlassen und diesem in Rechnung zu stellen. Für die Reinigung werden dem Mieter folgende Kosten zzgl. aktuell geltender Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt:
a. Fahrzeuginnenreinigung = nach Aufwand, mindestens jedoch 200,00 EUR;
b. Fahrzeugaußenreinigung = nach Aufwand, mindestens jedoch 150,00 EUR.
Dem Mieter obliegt es, einen geringeren oder überhaupt keinen Reinigungsaufwand nachzuweisen.
M Autobahnmautgesetz und digitaler Tachograph
1. Der Mieter ist verpflichtet, sich über die jeweiligen nationalen Mautgesetze zu informieren und für deren Einhaltung Sorge zu tragen.
2. Bei Verstößen gegen Mautgesetze verpflichtet sich der Mieter, uns von Schadenersatzansprüchen, Geldbußen usw. freizustellen.
3. Der Mieter haftet für die Zahlung und Abbuchung aller durch den Gebrauch des Mietobjekts anfallenden Mautgebühren.
4. Bei Fahrzeugen, die durch uns nicht mit Mauterfassungsgeräten ausgestattet sind, ist der Mieter für die Registrierung und Entregistrierung verantwortlich.
5. Der Mieter ist verpflichtet, die Fahrzeuge entregistriert und ohne eigene Mauterfassungsgeräte an uns zurückzugeben.
6. Vorsorglich bevollmächtigt der Mieter uns, bei Fahrzeugrückgabe oder Vertragsaufhebung die Entregistrierung für den Mieter vorzunehmen.
7. Bei Fahrzeugen, die durch uns mit Mauterfassungsgeräten (OBU) ausgestattet sind, erfolgt die Abrechnung der streckenbezogenen Mautgebühren über uns
8. Befindet sich der Mieter mit der Zahlung der Mautgebühren in Verzug, sind wir berechtigt, das Mauterfassungsgerät (OBU) zu sperren. Gleiches gilt, wenn mit dem Mieter und uns eine Service- und Zahlungsvereinbarung nicht zustande kommt.
9. Schadenersatzansprüche des Mieters wegen Ausfall, nicht ordnungsgemäßer Funktion des Mauterfassungsgerätes (OBU) usw. sind, soweit der Ausfall des Mautgerätes nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns zu vertreten ist, gegenüber uns ausgeschlossen.
10. Der Mieter verpflichtet sich, die gesetzlichen Anforderungen beim Betreiben des digitalen Tachographen einzuhalten. In diesem Zusammenhang aktiviert der Mieter das angemietete Fahrzeug mit seiner Unternehmenskarte zu Beginn des Mietverhältnisses. Bei Beendigung des Mietverhältnisses deaktiviert der Mieter mit seiner Unternehmenskarte den Tachographen und führt ein Download seiner Daten über den Zeitraum des Mietverhältnisses durch. Das Aktivieren, Deaktivieren und Downloaden bestätigt der Mieter durch Datum und Unterschrift auf dem Mietvertrag.
N Sonstige Haftung
1. Wir als Vermieter haften, soweit sich aus diesen AVBN, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, bei Verletzungen von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben.
2. Im Rahmen der Verschuldenshaftung haften wir, dahinstehend aus welchem Rechtsgrund, auf Schadensersatz, lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit nicht der Schaden durch die für das Mietobjekt abgeschlossene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gedeckt ist. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur:
a. für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, resultieren.
b. für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten an, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) resultieren. Unsere Haftung ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens limitiert.
3. Die sich gemäß N.2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Der Mieter kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel resultiert, nur für den Fall, dass wir als Mieter die Pflichtverletzung zu vertreten haben, zurücktreten oder kündigen.
O Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Für diese Allgemeinen Vermietungs-Bedingungen Nutzfahrzeuge und die Vertragsbeziehung zwischen uns als Vermieter und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
2. Handelt es sich bei dem Mieter um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz in An der Siegtalbrücke 16, 57080 Siegen ausschließlicher und auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der Mieter Unternehmer im Sinne von Paragraf 14 BGB ist.
3. Zur Erhebung einer Klage am Erfüllungsort der Mietverpflichtung gemäß diesen AVBN bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters sind wir darüber hinaus berechtigt. Hiervon unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften (ausschließliche Gerichtsstände).
AVBN — Dietrich GmbH — Stand 25.01.2025