DIETRICH TRUCKS

Allgemeine Vermietbedingungen Nutzfahrzeuge (AVBN)

Diet­rich GmbH, An der Sieg­tal­brü­cke 16, 57080 Siegen

A Geltungs­be­reich
1. Die vorlie­gen­den Allge­mei­nen Vermiet­be­din­gun­gen („AVBN“) finden Anwen­dung bei der Vermie­tung von Nutz­fahr­zeu­gen („Miet­ob­jekte“) durch uns, der Diet­rich GmbH als Vermie­ter, an den Mieter. Die AVBN gelten jedoch nur, sofern der Mieter Unter­neh­mer (Para­graf 14 BGB), eine juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts oder ein öffent­lich-recht­li­ches Sonder­ver­mö­gen im Sinne von Para­graf 310 Absatz 1 BGB ist.
2. Unsere AVBN gelten ausschließ­lich. Abwei­chende, entge­gen­ste­hende oder ergän­zende Allge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) des Mieters werden nur dann und inso­weit Vertrags­be­stand­teil, als wir ihrer Geltung ausdrück­lich zuge­stimmt haben. Dieses Zustim­mungs­er­for­der­nis gilt auch dann, wenn der Mieter im Rahmen des Miet­ver­tra­ges auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrück­lich wider­spro­chen haben.
3. Die AVBN gelten, sofern nicht ander­wei­tig verein­bart, in der zum Zeit­punkt der Unter­zeich­nung des Miet­ver­tra­ges gülti­gen bzw. in der der Mieter zuletzt in Text­form mitge­teil­ten Fassung als Rahmen­ver­ein­ba­rung auch für gleich­ar­tige künf­tige Verträge, ohne dass wir als Vermie­ter wieder auf sie einzel­fall­be­zo­gen hinwei­sen müss­ten.
4. Im Einzel­fall getrof­fene, indi­vi­du­elle Verein­ba­run­gen mit dem Mieter (einschließ­lich Neben­ab­re­den, Ergän­zun­gen und Ände­run­gen) und Anga­ben in unse­ren Miet­ver­trä­gen haben Vorrang vor diesen AVBN. Für den Inhalt derar­ti­ger Verein­ba­run­gen ist, vorbe­halt­lich des Gegen­be­wei­ses, ein schrift­li­cher Vertrag bzw. unsere schrift­li­che Bestä­ti­gung maßge­bend.
5. Rechts­er­heb­li­che Erklä­run­gen sowie Anzei­gen des Mieters hinsicht­lich des Miet­ver­trags (z. B. Mängel­an­zei­gen, Frist­set­zun­gen, Kündi­gung oder Minde­rung) sind schrift­lich, also in Schrift- und Text­form (z. B. Brief, E‑Mail) abzu­ge­ben. Weiter­ge­hende gesetz­li­che Form­vor­schrif­ten sowie weitere Nach­weise (ggf. bei Zwei­feln über die Legi­ti­ma­tion des Erklä­ren­den) blei­ben unbe­rührt.
6. Sofern Hinweise auf die Geltung gesetz­li­cher Vorschrif­ten erfol­gen, ist zu beach­ten, dass diesen ledig­lich eine klar­stel­lende Bedeu­tung zukommt. Es gelten die gesetz­li­chen Vorschrif­ten — auch wenn keine entspre­chende Klar­stel­lung erfolgt ist — in den Gren­zen, in denen sie nicht durch diese AVBN abge­än­dert oder ausge­schlos­sen werden.

B Preise, Miet­dauer & Kündi­gung
1. Miet­dauer, Miet­preis, Miet­be­ginn und Mietende erge­ben sich aus dem jeweils verein­bar­ten Miet­ver­trag.
2. Kraft­stoff­kos­ten gehen zu Lasten des Mieters.
3. Die Kündi­gung des Miet­ver­trags bedarf der Schrift­form.
4. Der Miet­ver­trag kann nur in beider­sei­ti­gem Einver­neh­men vorzei­tig aufge­ho­ben werden. Bei Miet­ver­trä­gen ohne feste Miet­dauer sind wir als Vermie­ter jedoch berech­tigt, den Miet­ver­trag jeder­zeit und einsei­tig ohne Angabe von Grün­den mit einer Frist von vier Wochen zum Monats­ende zu kündi­gen.
5. Wir als Vermie­ter sind berech­tigt, bei erheb­li­chen Verstö­ßen des Mieters gegen Bestim­mun­gen dieses Vertra­ges, wie unter ande­rem Verwahr­lo­sung der Miet­sa­che, nicht frist­ge­recht durch­ge­führ­ter Haupt­un­ter­su­chung, nicht fach­ge­recht besei­tig­ter oder nicht gemel­de­ter Beschä­di­gun­gen, nicht durch­ge­führ­ter fälli­ger Kunden­dienst, das Miet­ver­hält­nis frist­los zu kündi­gen sowie daraus ablei­tende Scha­dens­er­satz­an­sprü­che an den Mieter zu stel­len. In diesem Zusam­men­hang sind wir jeder­zeit berech­tigt das Miet­ob­jekt zu besich­ti­gen oder zu unter­su­chen bzw. besich­ti­gen oder unter­su­chen zu lassen.
6. Wir als Vermie­ter sind berech­tigt, den mit dem Mieter abge­schlos­se­nen Miet­ver­trag mit allen Rech­ten und Pflich­ten an einen Drit­ten zu über­tra­gen. Der Mieter erklärt sich bereits jetzt damit einver­stan­den, dass nach Bekannt­gabe der Über­tra­gung des Miet­ver­hält­nis­ses auf den Drit­ten, Miet­zah­lun­gen ausschließ­lich an diesen zu leis­ten sind.
7. Endet das Miet­ver­hält­nis durch unsere frist­lose Kündi­gung oder aufgrund eines einver­nehm­li­chen Vertrags­en­des auf Betrei­ben des Mieters gemäß Ziffer B Nr. 4, steht uns gegen­über dem Mieter eine Vertrags­strafe in Höhe von 75 % der Netto­miete zu, welche für die Rest­lauf­zeit des Vertra­ges bei einem Zeit­miet­ver­trag oder bei einem unbe­fris­te­ten Vertrag bis zu dem Zeit­punkt, zu dem dieser ordent­lich gekün­digt werden könnte, zu zahlen wäre, zuzüg­lich der jeweils gelten­den gesetz­li­chen Mehr­wert­steuer. Der Mieter kann eine Herab­set­zung der Vertrags­strafe von uns verlan­gen, wenn er uns einen gerin­ge­ren Scha­den darle­gen und bewei­sen kann. 

C Zahlungs­be­din­gun­gen, Abtre­tung & Aufrech­nung
1. Der Miet­preis ist monat­lich im Voraus, ohne jeden Abzug, per Bank­über­wei­sung auf die von uns benann­ten Geschäfts­kon­ten oder schuld­be­frei­end an die von uns im Rahmen eines bestehen­den Facto­ring-Vertrags benannte Facto­ring-Gesell­schaft (Factor) zu zahlen.
2. Wir sind berech­tigt, Rech­nun­gen auf dem elek­tro­ni­schen Weg an die vom Mieter bekannt gege­bene E‑Mail-Adresse zu senden.
3. Soweit für die Zahlung des Miet­ver­hält­nis­ses das Last­schrift­ver­fah­ren verein­bart wurde, ist die erste Miet­rate spätes­tens einen Tag vor Über­gabe des Miet­ob­jek­tes, ohne jeden Abzug, per Bank­über­wei­sung auf die von uns benann­ten Geschäfts­kon­ten zu zahlen. Die weite­ren Mieten werden durch uns per Last­schrift­ver­fah­ren beim Mieter einge­zo­gen.
4. Bei Rück­last­schrift mangels Deckung bzw. wegen Wider­spruch stel­len wir dem Mieter einen pauscha­len Kosten­bei­trag in Höhe von 25,00 EUR zzgl. aktu­ell gelten­der Mehr­wert­steuer in Rech­nung.
5. Zahlt der Mieter nicht frist­ge­recht vorab die fälli­gen Miet­ra­ten und oder erhal­ten wir eine Rück­last­schrift sind wir berech­tigt das Miet­ver­hält­nis frist­los zu kündi­gen und die sofor­tige Rück­gabe des Miet­ob­jek­tes zu verlan­gen.
6. Erhöht sich die Kfz-Steuer und oder die Versi­che­rung des Miet­ob­jek­tes inner­halb der Lauf­zeit des Miet­ver­tra­ges, sind wir berech­tigt, den Miet­preis entspre­chend anzu­pas­sen.
7. Zur Siche­rung der Ansprü­che aus dem abge­schlos­se­nen Miet­ver­trag tritt der Mieter hier­mit sämt­li­che, im Zusam­men­hang mit der Verwen­dung des Miet­ob­jek­tes entste­hen­den Forde­run­gen gegen­über Drit­ten, an uns ab.
8. Der Mieter kann nur mit einer unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten (oder entschei­dungs­rei­fen) Forde­rung aufrech­nen.

D Kaution
1. Die Höhe der vorab zu leis­ten­den Kaution wird im Miet­ver­trag einver­nehm­lich verein­bart.
2. Die Kaution ist vom Mieter spätes­tens einen Tag vor Über­gabe des Miet­ob­jek­tes, ohne jeden Abzug, per Bank­über­wei­sung auf die von uns benann­ten Geschäfts­kon­ten zu zahlen oder durch eine selbst­schuld­ne­ri­sche, unbe­fris­tete, unwi­der­ruf­li­che Bürg­schaft einer deut­schen Bank zu unse­ren Guns­ten zu erbrin­gen. Durch den Mieter gezahlte Kautio­nen werden durch uns nicht verzinst.
3. Die Rück­erstat­tung der gezahl­ten Kaution an den Mieter erfolgt spätes­tens drei Monate nach Been­di­gung des Miet­ver­tra­ges.
4. Falls die Rück­gabe des Miet­ob­jek­tes erst nach Vertrags­ende erfolgt, ist die Rück­erstat­tung der Kaution erst drei Monate nach erfolg­ter Rück­gabe fällig.
5. Soweit im Rück­ga­be­pro­to­koll durch den Mieter verur­sachte Schä­den am Miet­ob­jekt fest­ge­stellt werden, erfolgt die Rück­erstat­tung der Kaution drei Monate nach voll­stän­di­ger Behe­bung der fest­ge­stell­ten Schä­den sowie erst nach der erfolg­ten, voll­stän­di­gen Erstat­tung der Kosten zur Behe­bung der Schä­den durch den Mieter.
6. Die Rück­zah­lung der Kaution erfolgt gene­rell jedoch erst dann, wenn der Mieter allen finan­zi­el­len sowie sons­ti­gen Verpflich­tun­gen aus dem Miet­ver­trag in voller Höhe nach­ge­kom­men ist.

E Über­gabe und Rück­nahme
1. Der Mieter oder die nach G.9. berech­tig­ten Fahrer bestä­ti­gen mit Ihrer Unter­schrift das Miet­ob­jekt gemäß Fahrzeugübernahmeprotokoll erhal­ten zu haben. Das Fahrzeugübernahmeprotokoll ist wesent­li­cher Bestand­teil des Miet­ver­tra­ges.
2. Der Mieter verpflich­tet sich, das Miet­ob­jekt in dem von ihm über­nom­me­nen, mangel­freien und gerei­nig­ten Zustand am verein­bar­ten Tag, während der uns übli­chen Geschäfts­zei­ten, an derje­ni­gen unse­rer Betriebs­stät­ten zurück­zu­ge­ben, an der ihm das Miet­ob­jekt über­ge­ben wurde. In der Rück­nahme des Miet­ob­jek­tes durch uns liegt keine konklu­dente Einwil­li­gung in eine vorzei­tige Aufhe­bung des Miet­ver­tra­ges vor.
3. Über­gibt der Mieter das Miet­ob­jekt außer­halb unse­rer Geschäfts­zei­ten, so endet das Miet­ver­hält­nis frühes­tens am nächst­fol­gen­den Werk­tag mit der Erstel­lung eines vom Mieter und uns als Vermie­ter zu unter­zeich­nen­den Rück­ga­be­pro­to­kolls. Die Beweis­last, dass Schä­den nach Über­gabe, aber vor Erstel­lung eines Rück­ga­be­pro­to­kolls einge­tre­ten sind, liegt beim Mieter.
4. Wird uns das Miet­ob­jekt bei Verträ­gen mit einer Mindest­lauf­zeit von einem Monat nicht am Tag des Miet­ver­trags­en­des über­ge­ben, verlän­gert sich der Miet­ver­trag um weitere vier Wochen, sofern wir dem nicht wider­spre­chen.
5. Kraft­stoff-Fehl­men­gen bei der Rück­gabe werden von uns dem Mieter mit einem markt­üb­li­chen Tages­preis am Tag der Rück­gabe berech­net. Weiter­hin stel­len wir dem Mieter eine Service­pau­schale in Höhe von 50,00 EUR zzgl. aktu­ell gelten­der Mehr­wert­steuer in Rech­nung.

F Austausch
Wir als Vermie­ter sind während der Lauf­zeit des Miet­ver­tra­ges jeder­zeit berech­tigt, das Miet­ob­jekt gegen ein gleich­wer­ti­ges Miet­ob­jekt auszu­tau­schen. Miet­ver­trag und AVBN gelten bei Austausch unver­än­dert weiter.

G Beson­dere Pflich­ten des Mieters
1. Der Mieter ist verpflich­tet, das Miet­ob­jekt scho­nend zu behan­deln und alle für die Benut­zung eines Kraft­fahr­zeu­ges bestehen­den Vorschrif­ten und Gesetze sorg­fäl­tig zu beach­ten, sowie alle während der Benut­zungs­dauer fälli­gen Kunden­dienste und Wartungs­in­ter­valle recht­zei­tig und ausschließ­lich durch uns oder eine durch uns auto­ri­sierte Werk­statt durch­füh­ren zu lassen.
2. Die Unter­ver­mie­tung bedarf immer unse­rer vorhe­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung. Auch bei geneh­mig­ter Unter­mie­tung über­nimmt der Mieter die Garan­tie­haf­tung für die Rück­gabe des Miet­ob­jek­tes.
3. Es ist dem Mieter verbo­ten, das Miet­ob­jekt zu veräu­ßern oder Drit­ten Rechte an dem Miet­ob­jekt einzu­räu­men.
4. Bei Nutzung des Miet­ob­jek­tes zur gewerb­li­chen Waren­be­för­de­rung hat sich der Mieter an die Bestim­mun­gen des Güter­kraft­ver­kehrs­ge­setz, der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung (§22, Abs. 2) sowie der Stra­ßen­ver­kehrs­zu­las­sungs­ord­nung zu halten.
5. Der Mieter ist verpflich­tet recht­zei­tig inner­halb der jeweils für das Miet­ob­jekt gelten­den gesetz­li­chen Frist alle erfor­der­li­che Unter­su­chung gem. § 29 StVZO (Haupt­un­ter­su­chung) vorneh­men zu lassen und das Fahr­zeug den zustän­di­gen Behör­den und oder Dienst­leis­tern (TÜV) vorzu­stel­len. Der Nach­weis der durch­ge­führ­ten Haupt­un­ter­su­chung ist uns unver­züg­lich, jedoch spätes­tens eine Woche nach Ablauf der bestehen­den Haupt­un­ter­su­chung, nach­zu­wei­sen.
6. Zur Sorg­falts­pflicht des Mieters gehört insbe­son­dere die stän­dige Über­wa­chung der Verkehrs­si­cher­heit, die Über­wa­chung des Öl- und Wasser­stan­des sowie des Frost­schut­zes und des Reifen­dru­ckes.
7. Dem Mieter ist es unter­sagt, das Miet­ob­jekt für Abschlepp‑, Bergungs‑, Pannenhilfe- oder Verkehrs­flä­chen­rei­ni­gungs­ar­bei­ten zu verwen­den, es sei denn, es handelt sich bei dem Miet­ob­jekt um ein spezi­ell für diese Zwecke vorge­se­he­nes Fahr­zeug, das nach seiner Bauart und Ausstat­tung für die jewei­li­gen Einsatz­zwe­cke bestimmt ist. Es ist dem Mieter weiter­hin nicht gestat­tet, das Miet­ob­jekt zu Renn- und Sport­ver­an­stal­tun­gen zu benut­zen sowie zur Beför­de­rung von leicht entzünd­li­chen, gifti­gen oder sonst gefähr­li­chen Stof­fen zu verwen­den, es sei denn wir als Vermie­ter ertei­len dem Mieter vorab hierzu schrift­lich die Geneh­mi­gung. Das Nutzungs­ver­bot gilt auch für die Verwen­dung des Miet­ob­jekts zu Zoll­ver­ge­hen und sons­ti­gen Straf­ta­ten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tator­tes mit Strafe bedroht sind.
8. Der Mieter hat das Miet­ob­jekt immer sorg­fäl­tig gegen Dieb­stahl zu sichern.
9. Das Miet­ob­jekt darf nur vom Mieter selbst und den im Miet­ver­trag ange­ge­be­nen Perso­nen sowie den bei dem Mieter ange­stell­ten Berufs­kraft­fah­ren in dessen Auftrag geführt werden. Voraus­set­zung ist in allen Fällen der Besitz einer gülti­gen Fahr­erlaub­nis sowie das gesetz­li­che Mindest­al­ter. Die Fahrer sind Erfül­lungs­ge­hil­fen des Mieters. Sämt­li­che Mieter­pflich­ten sind auch von dem berech­tig­ten Fahrer des Miet­fahr­zeugs zu beach­ten.
10. Uns ist ein Insol­venz­an­trag über das Vermö­gen des Mieters unver­züg­lich nach Kennt­nis­nahme anzu­zei­gen. Die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens über das Vermö­gen des Mieters been­det das Miet­ver­hält­nis unver­züg­lich, ohne dass es einer Kündi­gung bedarf. Eine Pfän­dung oder Beschlag­nahme des Fahr­zeugs ist uns unver­züg­lich anzu­zei­gen. Dritte sind hier­bei unver­züg­lich von unse­rem Eigen­tum am Miet­ob­jekt in Kennt­nis zu setzen.
11. Verstößt der Mieter gegen eine oder mehrere der vorge­nann­ten Bedin­gun­gen des Abschnit­tes G, so hat er uns als Vermie­ter vollen Scha­dens­er­satz bis zur Höhe des Wieder­be­schaf­fungs­wer­tes des Miet­ob­jek­tes zuzüg­lich Miet­aus­fall zu leis­ten.

H Versi­che­rung
1. Das Miet­ob­jekt ist gemäß den jeweils gelten­den Allge­mei­nen Bedin­gun­gen für die Kraft­fahrt­ver­si­che­rung (AKB) zu den einzel­ver­trag­lich verein­bar­ten Kondi­tio­nen versi­chert. Ladung und austausch­bare Ladungs­kör­per sind nicht mitver­si­chert.
2. Bei mehr als zwei Schä­den pro Jahr sind wir berech­tigt, die in dem Miet­ver­trag enthal­tene Versi­che­rung mit Monats­frist zu kündi­gen. Der Mieter ist dann verpflich­tet, uns unver­züg­lich eine Deckungs­karte und einen Siche­rungs­schein über den vertrag­lich verein­bar­ten Versi­che­rungs­schutz auszu­hän­di­gen. Kommt der Mieter dieser Verpflich­tung nicht nach, sind wir berech­tigt, den Miet­ver­trag frist­los zu kündi­gen.
3. Im Fall der Eigen­ver­si­che­rung durch den Mieter redu­ziert sich der Miet­zins in Höhe der einge­spar­ten Versi­che­rungs­prä­mie von uns als Vermie­ter.
4. Das Fahr­zeug hat keinen Anhän­ger­zu­schlag gem. § 10 Abs. 3 Kraft­StG. Auf Wunsch kann dieser durch den Mieter vor Miet­be­ginn zuge­bucht werden.

I Auslands­fahr­ten
1. Jegli­che Fahr­ten mit dem Miet­ob­jekt außer­halb der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land müssen vor Antritt der Fahrt oder bereits bei Abschluss des Miet­ver­tra­ges uns ausdrück­lich gemel­det und durch uns geneh­migt werden.
2. Grund­sätz­lich gilt ein Verbot für Fahr­ten in Krisen- und Kriegs­ge­biete.
3. Bei einer Grenz­über­schrei­tung hat der Mieter die gülti­gen Devisen‑, Zoll- und verkehrs­recht­li­chen Bestim­mun­gen zu beach­ten und ist allei­nig für deren Einhal­tung verant­wort­lich.
4. Bei Verlet­zung einer oder mehre­rer der o.g. Bedin­gun­gen des Abschnit­tes I durch den Mieter haftet der Mieter voll­um­fäng­lich für sämt­li­che sich hier­aus erge­ben­den Schä­den, insbe­son­dere auch für Miet­aus­fall.

J Repa­ra­tu­ren, Verhal­ten bei Unfäl­len und Schä­den
1. Zur Durch­füh­rung von Repa­ra­tu­ren, die während der Miet­zeit zur Gewähr­leis­tung der Verkehrs- und Betriebs­si­cher­heit des Miet­ob­jek­tes notwen­dig werden, darf der Mieter eine Vertrags­werk­stätte bis zu einem Kosten­be­trag von netto 250,00 EUR beauf­tra­gen. Wird dieser Betrag über­schrit­ten, ist der Mieter vor Durch­füh­rung der Repa­ra­tur verpflich­tet, unsere Einwil­li­gung einzu­ho­len. Wir stel­len den Mieter von den Repa­ra­tur­kos­ten frei, soweit der Mieter zur Ertei­lung eines Repa­ra­tur­auf­tra­ges berech­tigt war und der Mieter nicht gemäß Abschnitt K für den Scha­den haftet. Für Ausfall­tage, soweit Sie nicht auf Vorsatz bzw. grober Fahr­läs­sig­keit beru­hen, haften wir nicht.
2. Bei Auftre­ten von Schä­den oder Beschä­di­gung des Miet­ob­jek­tes sind wir unver­züg­lich zu benach­rich­ti­gen.
3. Der Mieter ist nicht berech­tigt, den Scha­den auf unsere Kosten zu besei­ti­gen oder besei­ti­gen zu lassen.
4. Der Mieter ist insbe­son­dere nicht berech­tigt, einen Repa­ra­tur­auf­trag zur Besei­ti­gung des Scha­dens zu ertei­len und damit den Scha­den zu besei­ti­gen, es sei denn, dass wir uns mit der Behe­bung des Scha­dens im Verzug befin­den.
5. Die Beweis­last dafür, dass den Mieter kein Verschul­den bei Eintritt von Schä­den am Miet­ob­jekt trifft, trägt der Mieter.
6. Ohne Scha­dens­frei­gabe bzw. Verzug mit der Besei­ti­gung des Scha­dens durch uns besteht zu Guns­ten des Mieters kein Anspruch auf Erstat­tung der Repa­ra­tur­kos­ten, es sei denn, der Mieter kann nach­wei­sen, dass der Repa­ra­tur­auf­wand zur Behe­bung des Scha­dens erfor­der­lich war und auch von uns hätte aufge­wen­det werden müssen.
7. Bei einem Verkehrs­un­fall, gleich welcher Art, ist der Mieter verpflich­tet
a.) zur Ermitt­lung der Unfall- bzw. Scha­dens­ur­sa­che die Poli­zei zuzu­zie­hen und die Anfer­ti­gung eines Proto­kolls zu veran­las­sen;
b.) uns unver­züg­lich den sorg­fäl­tig und voll­stän­dig ausge­füll­ten Euro-Unfall­be­richt (einschließ­lich Unfall­skizze) einzu­rei­chen;
c.) das Miet­ob­jekt nur dann stehen zulas­sen, wenn für ausrei­chende Bewa­chung und Sicher­stel­lung gesorgt ist.
8. Bei Schä­den im In- und Ausland ist der Mieter verpflich­tet, das Miet­ob­jekt auf eigene Kosten zu unse­rer Betriebs­stätte zurück­zu­brin­gen, an der ihm das Miet­ob­jekt über­ge­ben wurde.
9. Gegne­ri­sche Ansprü­che dürfen nicht aner­kannt werden.
10. Brand‑, Entwen­dungs- und Wild­schä­den sind uns und der zustän­di­gen Poli­zei­be­hörde unver­züg­lich anzu­zei­gen.
11. Selbst­ver­ur­sachte Reifen­schä­den und ‑plat­zer gehen zu Lasten des Mieters.
12. Verstößt der Mieter gegen oben­ste­hende ihm oblie­gende Sorg­falts­pflicht, haftet der Mieter in dem Fall uns für alle hier­für anfal­len­den Kosten und für jeden zusätz­li­chen Scha­den, der uns hier­durch entsteht.

K Haftung des Mieters
1. Für Unfall­schä­den am Miet­ob­jekt, welche im Rahmen der bestehen­den Kasko­ver­si­che­rung versi­chert sind, ist die Haftung des Mieters pro Scha­dens­fall auf die fest­ge­legte Höhe der Selbst­be­tei­li­gung begrenzt.
2. Die Haftungs­be­gren­zung gilt jedoch nicht- das heißt, der Mieter haftet inso­weit unbe­schränkt für Schä­den, welche
a. der Mieter oder seine Erfül­lungs­ge­hil­fen vorsätz­lich oder grob fahr­läs­sig herbei­ge­führt haben;
b. die auf Alko­hol- und Drogen­ein­fluß, Über­mü­dung und oder Verstoß gegen die Nutzungs­be­schrän­kun­gen zurück­zu­füh­ren sind;
c. unter schuld­haf­ten Verstoß gegen Abschnitt J entstan­den sind oder
d. wenn der Fahr­zeug­füh­rer Unfall­flucht begeht, es sei denn, dass hier­durch die Scha­dens­fest­stel­lung und die Geltend­ma­chung von Ansprü­chen gegen den Unfall­geg­ner oder einen Versi­che­rer nicht beein­träch­tigt oder erschwert werden;
e. von der Teil-/Voll­kas­ko­ver­si­che­rung nicht über­nom­men werden;
f. für Schä­den am Miet­ob­jekt, die durch das Lade­gut oder durch Nicht­be­ach­tung der Durch­fahrts­höhe entste­hen.
3. Der Mieter haftet nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, insbe­son­dere für Schä­den am Miet­ob­jekt und seiner Ausrüs­tung für Neben­kos­ten und Folge­schä­den aller Art und für unsach­ge­mäße Behand­lung des Miet­ob­jek­tes.
4. Fälle, in denen der Versi­che­rer zwar regu­lie­ren muss, jedoch aufgrund gesetz­li­cher Bestim­mun­gen Rück­griff gegen den Mieter oder seinen Fahrer nehmen kann, berüh­ren uns nicht.
5. Auch bei fremd­ver­schul­de­ten Unfäl­len sind wir berech­tigt, die Kasko­ver­si­che­rung in Anspruch zu nehmen und dem Mieter die verein­barte Selbst­be­tei­li­gung in Rech­nung zu stel­len. Bei erfolg­tem Regress durch den Kasko­ver­si­che­rer bzw. Regu­lie­rung durch die gegne­ri­sche Haft­pflicht­ver­si­che­rung erfolgt die entspre­chende Rück­erstat­tung der Selbst­be­tei­li­gung.
6. Es wird wider­leg­lich vermu­tet, dass ein Scha­den vom Mieter grob fahr­läs­sig herbei­ge­führt wurde, soweit das Miet­ob­jekt, beim Entla­den umkippt und dadurch beschä­digt wird. Inso­weit wird vermu­tet, dass vor dem Entla­de­vor­gang die Beschaf­fen­heit, Trag­fä­hig­keit und oder Geeig­ne­t­heit des Unter­grun­des nicht bzw. nicht ausrei­chend über­prüft wurde. Dem Mieter bleibt inso­weit nach­ge­las­sen dazu­le­gen und zu bewei­sen, dass eine ange­mes­sene und ausrei­chende Prüfung des Unter­grun­des vor Beginn des Entla­de­vor­gan­ges erfolgt ist.

L Zustand des Fahr­zeu­ges bei Rück­gabe, Instand­set­zung auf Kosten des Mieters & Scha­dens­er­satz
1. Der Zustand des Miet­ob­jek­tes bei Rück­gabe wird durch das Rück­ga­be­pro­to­koll doku­men­tiert.
2. Wir sind berech­tigt die im Rück­ga­be­pro­to­koll aufge­führ­ten Mängel und oder Beschä­di­gun­gen auf Kosten und im Auftrag des Mieters zu besei­ti­gen oder besei­ti­gen zu lassen, es sei denn der Mieter beweist, dass es sich um vertrags­ge­mäße Abnut­zun­gen handelt, die nicht vom Mieter zu besei­ti­gen sind.
3. Einer Frist­set­zung gegen­über dem Mieter zur Besei­ti­gung der Mängel und oder Beschä­di­gun­gen bedarf es nicht, da der Mieter mit der Rück­gabe des Miet­ob­jek­tes an uns zum Ausdruck bringt, dass sich das Miet­ob­jekt in einem vertrags­ge­mä­ßen Zustand befin­det.
4. Soweit der Mieter die bei Rück­gabe fest­ge­stell­ten Mängel und oder Beschä­di­gun­gen gleich­wohl selbst besei­ti­gen möchte, so muss er bzw. sein Erfül­lungs­ge­hilfe dies im Über­ga­be­pro­to­koll vermer­ken bzw. von einer Rück­gabe des Miet­ob­jek­tes Abstand nehmen und einen neuen Über­ga­be­ter­min verein­ba­ren.
5. Für den Zeit­raum ab Vertrags­ende bis zur tatsäch­li­chen Rück­gabe des Miet­ob­jek­tes schul­det der Mieter uns die vertrag­lich verein­barte Miete.
6. Wir als Vermie­ter sind berech­tigt einen darüber hinaus­ge­hen­den Scha­dens­er­satz gegen­über dem Mieter aufgrund der verspä­te­ten Rück­gabe geltend zu machen.
7. Soweit das Miet­ob­jekt nicht im gerei­nig­ten Zustand zurück­ge­ge­ben wird, sind wir berech­tigt, die erfor­der­li­che Reini­gung auf Kosten des Mieters zu veran­las­sen und diesem in Rech­nung zu stel­len. Für die Reini­gung werden dem Mieter folgende Kosten zzgl. aktu­ell gelten­der Mehr­wert­steuer in Rech­nung gestellt:
a. Fahr­zeug­innen­rei­ni­gung = nach Aufwand, mindes­tens jedoch 200,00 EUR;
b. Fahr­zeug­au­ßen­rei­ni­gung = nach Aufwand, mindes­tens jedoch 150,00 EUR.
Dem Mieter obliegt es, einen gerin­ge­ren oder über­haupt keinen Reini­gungs­auf­wand nach­zu­wei­sen.
M Auto­bahn­maut­ge­setz und digi­ta­ler Tacho­graph
1. Der Mieter ist verpflich­tet, sich über die jewei­li­gen natio­na­len Maut­ge­setze zu infor­mie­ren und für deren Einhal­tung Sorge zu tragen.
2. Bei Verstö­ßen gegen Maut­ge­setze verpflich­tet sich der Mieter, uns von Scha­den­er­satz­an­sprü­chen, Geld­bu­ßen usw. frei­zu­stel­len.
3. Der Mieter haftet für die Zahlung und Abbu­chung aller durch den Gebrauch des Miet­ob­jekts anfal­len­den Maut­ge­büh­ren.
4. Bei Fahrzeugen, die durch uns nicht mit Mauter­fas­sungs­ge­rä­ten ausge­stat­tet sind, ist der Mieter für die Regis­trie­rung und Entre­gis­trie­rung verant­wort­lich.
5. Der Mieter ist verpflich­tet, die Fahr­zeuge entre­gis­triert und ohne eigene Mauter­fas­sungs­ge­räte an uns zurück­zu­ge­ben.
6. Vorsorg­lich bevoll­mäch­tigt der Mieter uns, bei Fahr­zeug­rück­gabe oder Vertrags­auf­he­bung die Entre­gis­trie­rung für den Mieter vorzu­neh­men.
7. Bei Fahrzeugen, die durch uns mit Mauter­fas­sungs­ge­rä­ten (OBU) ausge­stat­tet sind, erfolgt die Abrech­nung der stre­cken­be­zo­ge­nen Maut­ge­büh­ren über uns
8. Befin­det sich der Mieter mit der Zahlung der Maut­ge­büh­ren in Verzug, sind wir berech­tigt, das Mauter­fas­sungs­ge­rät (OBU) zu sper­ren. Glei­ches gilt, wenn mit dem Mieter und uns eine Service- und Zahlungs­ver­ein­ba­rung nicht zustande kommt.
9. Scha­den­er­satz­an­sprü­che des Mieters wegen Ausfall, nicht ordnungs­ge­mä­ßer Funk­tion des Mauter­fas­sungs­ge­rä­tes (OBU) usw. sind, soweit der Ausfall des Maut­ge­rä­tes nicht vorsätz­lich oder grob fahr­läs­sig von uns zu vertre­ten ist, gegen­über uns ausge­schlos­sen.
10. Der Mieter verpflich­tet sich, die gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen beim Betrei­ben des digi­ta­len Tacho­gra­phen einzu­hal­ten. In diesem Zusam­men­hang akti­viert der Mieter das ange­mie­tete Fahr­zeug mit seiner Unter­neh­mens­karte zu Beginn des Miet­ver­hält­nis­ses. Bei Been­di­gung des Miet­ver­hält­nis­ses deak­ti­viert der Mieter mit seiner Unter­neh­mens­karte den Tacho­gra­phen und führt ein Down­load seiner Daten über den Zeit­raum des Miet­ver­hält­nis­ses durch. Das Akti­vie­ren, Deak­ti­vie­ren und Down­loa­den bestä­tigt der Mieter durch Datum und Unter­schrift auf dem Miet­ver­trag.

N Sons­tige Haftung
1. Wir als Vermie­ter haften, soweit sich aus diesen AVBN, einschließ­lich der nach­fol­gen­den Bestim­mun­gen, nichts ande­res ergibt, bei Verlet­zun­gen von vertrag­li­chen und außer­ver­trag­li­chen Pflich­ten nach den gesetz­li­chen Maßga­ben.
2. Im Rahmen der Verschul­dens­haf­tung haften wir, dahin­ste­hend aus welchem Rechts­grund, auf Scha­dens­er­satz, ledig­lich im Falle von Vorsatz und grober Fahr­läs­sig­keit, soweit nicht der Scha­den durch die für das Miet­ob­jekt abge­schlos­sene Kraft­fahr­zeug­haft­pflicht­ver­si­che­rung gedeckt ist. Im Falle von einfa­cher Fahr­läs­sig­keit haften wir, vorbe­halt­lich gesetz­li­cher Haftungs­be­schrän­kun­gen (z. B. Sorg­falt in eige­nen Ange­le­gen­hei­ten; uner­heb­li­che Pflicht­ver­let­zung), nur:
a. für Schä­den, die aus der Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit, resul­tie­ren.
b. für Schä­den, die aus der Verlet­zung einer wesent­li­chen Vertrags­pflicht (Pflich­ten an, deren Erfül­lung die ordnungs­ge­mäße Vertrags­durch­füh­rung erst ermög­licht und auf deren Einhal­tung der Vertrags­part­ner vertraut und auch vertrauen darf) resul­tie­ren. Unsere Haftung ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorher­seh­ba­ren, typi­scher­weise eintre­ten­den Scha­dens limi­tiert.
3. Die sich gemäß N.2. erge­ben­den Haftungs­be­schrän­kun­gen gelten auch gegen­über Drit­ten sowie bei Pflicht­ver­let­zun­gen durch Perso­nen, deren Verschul­den wir nach gesetz­li­chen Vorschrif­ten zu vertre­ten haben. Soweit ein Mangel arglis­tig verschwie­gen und eine Garan­tie für die Beschaf­fen­heit der Ware über­nom­men wurde, finden die Haftungs­be­schrän­kun­gen keine Geltung. Dies gilt eben­falls für Ansprü­che des Käufers nach dem Produkt­haf­tungs­ge­setz.
4. Der Mieter kann wegen einer Pflicht­ver­let­zung, die nicht aus einem Mangel resul­tiert, nur für den Fall, dass wir als Mieter die Pflicht­ver­let­zung zu vertre­ten haben, zurück­tre­ten oder kündi­gen.

O Rechts­wahl und Gerichts­stand
1. Für diese Allge­mei­nen Vermie­tungs-Bedin­gun­gen Nutz­fahr­zeuge und die Vertrags­be­zie­hung zwischen uns als Vermie­ter und dem Mieter gilt das Recht der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land unter Ausschluss inter­na­tio­na­len Einheits­rechts, insbe­son­dere des UN-Kauf­rechts.
2. Handelt es sich bei dem Mieter um einen Kauf­mann im Sinne des Handels­ge­setz­buchs, eine juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts oder ein öffent­lich-recht­li­ches Sonder­ver­mö­gen, ist unser Geschäfts­sitz in An der Sieg­tal­brü­cke 16, 57080 Siegen ausschließ­li­cher und auch inter­na­tio­na­ler Gerichts­stand für alle sich aus dem Vertrags­ver­hält­nis unmit­tel­bar oder mittel­bar erge­ben­den Strei­tig­kei­ten. Glei­ches gilt, wenn der Mieter Unter­neh­mer im Sinne von Para­graf 14 BGB ist.
3. Zur Erhe­bung einer Klage am Erfül­lungs­ort der Miet­ver­pflich­tung gemäß diesen AVBN bzw. einer vorran­gi­gen Indi­vi­du­al­ab­rede oder am allge­mei­nen Gerichts­stand des Mieters sind wir darüber hinaus berech­tigt. Hier­von unbe­rührt blei­ben vorran­gige gesetz­li­che Vorschrif­ten (ausschließ­li­che Gerichts­stände).

AVBN — Diet­rich GmbH — Stand 25.01.2025

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