Dietrich GmbH, An der Siegtalbrücke 16, 57080 Siegen
A Geltungsbereich
1. Die vorliegenden Allgemeinen Vermietbedingungen („AVBPT“) finden Anwendung bei der Vermietung von PKW und Transportern („Mietobjekte“) durch uns, der Dietrich GmbH als Vermieter, an den Mieter.
2. Unsere AVBPT gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Mieters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Mieter im Rahmen des Mietvertrages auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben.
3. Die AVBPT gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrages gültigen bzw. in der der Mieter zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir als Vermieter wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen müssten.
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unseren Mietverträgen haben Vorrang vor diesen AVBPT. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
5. Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Mieters hinsichtlich des Mietvertrags (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Kündigung oder Minderung) sind schriftlich, also in Schrift- und Textform (z. B. Brief, E‑Mail) abzugeben. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften sowie weitere Nachweise (ggf. bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.
B Vertragsgegenstand
1. Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Mietobjekt für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen.
2. Wir erhalten dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte.
C Reservierungen
1. Reservierungen sind lediglich für Fahrzeuggruppen, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich.
2. Übernimmt der Mieter das Mietobjekt nicht spätestens eine Stunde nach dem vereinbarten Zeitpunkt, sind wir nicht mehr an die Reservierung gebunden.
3. Abbestellungen sind bis spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn vorzunehmen. Für den Fall einer verspäteten Abbestellung oder einer ausbleibenden Übernahme, haben wir einen Anspruch auf den Tagesmietpreis, es sei denn, uns war eine anderweitige Vermietung möglich und zumutbar. Dem Mieter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
D Entgelte und Zahlungsbedingungen
1. Der Mietpreis wird anhand der entsprechenden Preisangaben im Mietvertrag für die Zeit bis zur vertragsgemäßen Fahrzeugrückgabe berechnet. Für den Fall einer verspäteten Rückgabe sind die Regelungen in Ziffer G zu beachten. Ein Miettag hat 24 Stunden. Durch den Mietpreis sind die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziffer K, von Wartungen, Ölverbrauch, Verschleißreparaturen sowie einer Erstbefüllung mit Frostschutz/Scheibenreiniger abgegolten.
2. Bei Anmietung außerhalb der Geschäftszeiten unserer jeweiligen Vermietstation wird dem Mieter zusätzlich eine Notdienstpauschale in Höhe von 50,00 EUR in Rechnung gestellt. Kraftstoffkosten sowie Maut‑, Park- und Fährgebühren gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, wir haben diese zu vertreten. Das Mietobjekt ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls fällt eine erhöhte Betankungsgebühr zzgl. einer Betankungspauschale in Höhe von 25,00 EUR an, es sei denn, der Mieter weist nach, dass uns kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Sollte das Mietobjekt in einem verunreinigten Zustand zurückgegeben werden, behalten wir uns vor, die Kosten für die Sonderreinigung in Höhe von mindestens 50,00 EUR zu berechnen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass uns kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Unsere darüberhinausgehenden Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
3. Der Mietpreis zuzüglich sonstiger vereinbarter Entgelte, insbesondere der Kosten für Zusatzleistungen, ist inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Anmietung fällig.
4. Das Mietobjekt kann vom Mieter auch im Haftpflichtschadensfall angemietet werden. Zur Abrechnung mit der gegnerischen Versicherung muss der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten mittels Sicherungsabtretungserklärung an uns abgetreten werden. Im Haftpflichtschadensfall erfolgt eine direkte Abrechnung der Mietwagenkosten exklusive Betankung und Zusatzleistungen mit der gegnerischen Versicherung unter Berücksichtigung unserer Unfall-Ersatztarife. Der Mieter bleibt uns jedoch gegenüber zur Zahlung aller Forderungen aus dem Mietverhältnis verpflichtet. Unser Anspruch gegen den Mieter auf Zahlung des Mietpreises erlischt nur, sofern und so weit von der gegnerischen Versicherung die Kostenerstattung uns gegenüber erfolgt.
5. Kommt der Mieter in Zahlungsverzug, beträgt der Verzugszins 5% über dem Basiszinssatz. Soweit der Mieter kein Verbraucher ist, beträgt der Zinssatz 9% über dem Basiszinssatz. Soweit das Konto des Mieters keine Deckung aufweist oder der Mieter dem Lastschrifteinzug gegenüber seinem kontoführenden Institut widerspricht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen, es sei denn der Mieter weist nach, dass uns kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines Inkassounternehmens oder eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erforderlich, so hat der Mieter innerhalb der rechtlichen Vorgaben auch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Darüber hinaus kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei uns ausgeschlossen werden.
6. Die Aufrechnung durch den Mieter ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.
E Übernahme des Mietfahrzeuges
1. Die Übernahme des Mietobjektes ist nur bei eindeutiger Identifikation des Mieters möglich. Diese kann durch Vorlage eines gültigen Personalausweises/Passes in Verbindung mit einem amtlichen Adressnachweis im Original erfolgen. Weiter benötigt der Mieter eine in Deutschland genehmigte gültige Fahrerlaubnis. Können zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt die notwendigen Dokumente nicht vorgelegt werden, sind wir berechtigt, die Herausgabe des Mietobjektes zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten. Durch den Mieter geleistete Zahlungen werden im Falle eines Rücktritts vom Vertrag zurückerstattet. Wir können für diesen Fall eine Aufrechnung mit gesetzlich und/oder vertraglich für diesen Fall vorgesehenen Ansprüchen vornehmen.
2. Der Mieter verpflichtet sich, bei Übernahme das Mietobjekt auf seinen schadenfreien Zustand sowie auf die richtige Angabe des Tankstandes und sonstiger Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein von Zubehör und Umweltplakette hin zu überprüfen. Die durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügende Füllstände sind vor Fahrtantritt gegenüber der Vermietstation anzuzeigen und werden durch die Vermietstation auf dem Fahrzeugzustandsbericht vermerkt.
F Nutzungsdauer
1. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietobjektes erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer führt auch ohne unseren ausdrücklichen Widerspruch nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages und der Berechtigung zur Nutzung. Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
2. Eine Verlängerung des Mietvertrages muss uns gegenüber telefonisch angekündigt und durch uns ausdrücklich schriftlich oder in Textform genehmigt werden. Wir können die Verlängerung von einer Vorauszahlung bis zur Höhe des zu erwartenden Mietpreises abhängig machen.
G Rückgabe des Mietobjektes
1. Die Rückgabe des vollgetankten und sauberen Mietobjektes mit allem Zubehör erfolgt durch den Mieter spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt an der vereinbarten Vermietstation. Eine nicht vertragsgemäße Rückgabe liegt vor, wenn das Mietobjekt nach dem vereinbarten Zeitpunkt oder nicht an die im Mietvertrag vereinbarte Vermietstation zurückgebracht wird. Abweichungen von diesen Vorgaben bedürfen unserer ausdrücklichen und vorherigen Einwilligung in Textform. Transportkosten von anderen Rückgabeorten zur vereinbarten Vermietstation werden dem Mieter in Rechnung gestellt, es sei denn, dem Mieter fällt kein Verschulden zur Last. Dem Mieter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.
2. Sofern der vereinbarte Zeitpunkt aufgrund der Öffnungszeiten der im Mietvertrag vereinbarten Vermietstation keine persönliche Rückgabe ermöglicht, ist der hierfür vorgesehene Rückgabebeleg durch den Mieter ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben. Der ausgefüllte und unterschriebene Rückgabebeleg verbleibt im Mietobjekt. Die im Rückgabebeleg durch den Mieter gemachten Angaben hinsichtlich des Rückgabezeitpunktes sind grundsätzlich maßgeblich für die Abrechnung des Mietvertrages. Sollte kein Rückgabebeleg vorgefunden werden, gilt der zeitlich folgende reguläre Öffnungszeitpunkt der vereinbarten Vermietstation als Rückgabezeitpunkt. Nutzungsabhängige Entgelte werden bis zu diesem Zeitpunkt weiterberechnet. Dem Mieter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass das Mietobjekt zu einem früheren Zeitpunkt abgegeben worden ist. Erbringt der Mieter den Nachweis verspätet und wurde die Forderung bereits zur weiteren Bearbeitung an ein Inkassounternehmen abgegeben, ist der Mieter verpflichtet, die uns entstandenen Kosten zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 EUR zu erstatten, sofern er die Verspätung zu vertreten hat. Es bleibt dem Mieter unbenommen, nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.
3. Wir sind berechtigt, das Mietobjekt vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer unter fristloser Kündigung des Mietvertrages zurückzuverlangen. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt.
4. Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist er für uns nicht erreichbar, behalten wir uns vor, Strafanzeige zu erstatten. Des Weiteren sind wir berechtigt, das Mietobjekt sicher zu stellen. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.
5. Gibt der Mieter das Mietobjekt nicht oder nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zurück, sind wir berechtigt, für den über die vereinbarte Nutzungsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses sowie die Erstattung angefallener Zusatzkosten und Gebühren für erbrachte Leistungen zu verlangen. Unsere darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt. Der Mieter kann als Folge von weiteren Anmietungen bei uns ausgeschlossen werden.
H Benutzung des Mietobjektes — Verbotene Nutzung und Obliegenheiten
1. Der Mieter verpflichtet sich, vor Überlassung des Mietobjektes an einen weiteren Fahrer (im Fortgang auch als berechtigter Fahrer bezeichnet) zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der AVBPT zu informieren.
2. Das Mietobjekt ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes, Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes), als auch ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.
3. Der Mieter/berechtigte Fahrer ist verpflichtet, das Mietobjekt nach Verlassen jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges eingerastet sein. Der Mieter/berechtigte Fahrer hat beim Verlassen des Mietobjektes die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren.
4. Der Mieter/berechtigte Fahrer darf das Mietobjekt nicht verwenden
– für Fährpassagen;
– zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;
– zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind;
– zu Zwecken, die zu einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeugs führen;
– zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen, explosiven, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen;
– zur Weitervermietung oder Leihe;
– zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung;
– für Fahrschulübungen, Geländefahrten, Fahrzeugtests;
– zur Förderung und/oder Ausübung der Prostitution;
5. Die Nutzung des Mietobjektes ist dem Mieter/berechtigten Fahrer in folgende Länder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestattet: Frankreich, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Liechtenstein, Schweiz, Österreich, Dänemark, Kroatien, Slowenien und Italien. Die Einreise in andere Länder ist untersagt. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind vor Fahrtantritt durch uns ausdrücklich in Schrift- oder Textform gegenüber dem Mieter zu genehmigen. Die Einreise in Kriegsgebiete ist unzulässig.
6. Haustiere dürfen nach Rücksprache mit der Vermietstation nur in dafür geeigneten Mietobjekten mit vom Mieter/berechtigten Fahrer zu stellenden, zulässigen Sicherungsvorrichtungen/-einrichtungen mitgenommen werden. Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz‑, Beförderungs‑, Impf- und Einreisebestimmungen ist der Mieter/berechtigte Fahrer eigenverantwortlich. Haustiere können zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung führen, insbesondere wenn das Mietobjekt nach Tier riecht und/oder Tierhaare/-ausscheidungen vorzufinden sind. Es bleibt dem Mieter unbenommen, nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Unsere darüberhinausgehenden Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
7. Der Mieter verpflichtet sich, uns eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern wir an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse haben, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers.
8. Die Mitnahme von Kindern ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitzen (§ 21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.
9. Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei uns ausgeschlossen werden.
I Reparaturen
Reparaturen, die während der Mietzeit notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Mietobjektes zu gewährleisten oder wieder herzustellen, dürfen vom Mieter ohne Rückfragen bei uns bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden, wenn die voraussichtlichen Kosten 100,00 EUR nicht übersteigen. Ansonsten ist vor Auftragserteilung unsere Zustimmung einzuholen. Wir erstatten die vom Mieter ausgelegten Reparaturkosten gegen Vorlage ordnungsgemäßer Original-Belege, soweit der Mieter für den der Reparatur zugrundeliegenden Defekt nicht selbst den Vorgaben der AVBPT entsprechend haftet.
J Verhalten bei Unfällen oder im Schadensfall
1. Der Mieter/berechtigte Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand‑, Entwendungs‑, Wild- oder sonstigem Schaden uns unverzüglich zu verständigen. Daneben ist der Mieter/berechtigte Fahrer verpflichtet, uns unverzüglich und wahrheitsgemäß über alle Einzelheiten des Schadensereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, oder der Entwendung in Textform zu informieren sowie erforderliche Nachweise vorzulegen. Der Unfall-/Schadensbericht muss alle geforderten Angaben enthalten, insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Mietobjekt stehen, sind uns ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden.
2. Zusätzlich hat der Mieter/berechtigte Fahrer die Pflicht, die Polizei zu verständigen, wenn an dem Ereignis ein Dritter als Geschädigter oder möglicher (Mit-)Verursacher beteiligt ist oder fremdes Eigentum, außer dem Mietobjekt, zu Schaden gekommen ist. Der Mieter/berechtigte Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Sollte die Polizei die Unfall-/Schadenaufnahme verweigern, so hat der Mieter/berechtigte Fahrer dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
K Versicherungsschutz
Das Mietobjekt ist wie folgt versichert: Alle Fahrzeuge sind haftpflichtversichert. Die Deckungssumme beträgt pauschal für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden € 100 Mio. Bei Personenschäden beträgt die Versicherungssumme € 15 Mio. je geschädigter Person.
L Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet uns für Schäden am Mietobjekt, Verlust des Mietobjektes (einschließlich Teilen des Mietobjektes), Verlust oder Beschädigung von Zubehör oder Unterlagen und unsere darüberhinausgehenden Schäden aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen:
2. Zugunsten des Mieters besteht eine Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen eines Teil-/Vollkaskoschutzes mit einer Selbstbeteiligung in Höhe der Vereinbarung im Mietvertrag pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung des Mieters vorsehen. Diese Haftungsbeschränkung erfasst die Beschädigung durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Mietobjekt einwirkendes Ereignis. Betriebs‑, Brems- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Von der Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen eines Teil-/Vollkaskoschutzes sind daher insbesondere keine Schäden am Mietobjekt erfasst, die durch Bedienungsfehler (unsachgemäße Bedienung des Mietobjektes), Schaltfehler, Falschbetankung, Verwindungsschäden, durch das Ladegut, insbesondere durch Verrutschen der Ladung, Überbeanspruchung, infolge eines Verstoßes gegen die Zuladungsbestimmungen oder die zwischen ziehenden und gezogenem Mietobjekt oder Anhänger ohne Einwirkung von außen entstanden sind. Die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) finden ergänzend zu den Vorgaben der Ziffer L entsprechende Anwendung.
3. Sofern und soweit die Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen eines Teil-/Vollkaskoschutzes Anwendung findet, gelten folgende Regelungen:
a. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer für Schäden am Mietobjekt und Verlust des Mietobjektes lediglich bis zur vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Mietobjektes in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorgaben.
b. Die Haftungsbeschränkung auf die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter uns gegenüber für Schäden am Mietobjekt und Verlust des Mietobjektes in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den Ziffern G (Rückgabe des Mietobjektes), H 1.,3.,4., 5., 8. (Benutzung des Mietobjektes — Verbotene Nutzung und Obliegenheiten), J (Verhalten bei Unfällen oder im Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter uns gegenüber für Schäden am Mietobjekt und Verlust des Mietobjektes in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter/berechtigte Fahrer. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens.
4. Die Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen eines Teil-/Vollkaskoschutzes findet zugunsten unberechtigter Nutzer des Mietobjektes keine Anwendung.
5. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer sowie für den Fall, dass diese Bedingungen keine andere Regelung vorsehen, haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
6. Für Schäden am Mietobjekt oder an Dritten durch mitgeführte Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.
7. Wir sind berechtigt für die Bearbeitung von Schäden am Mietobjekt und Verlust des Mietobjektes (einschließlich Verlust von Teilen), Verlust oder Beschädigung von Zubehör und Unterlagen und unsere darüberhinausgehenden Schäden zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr Schadenabwicklung in Höhe von 50,00 EUR zu berechnen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass uns kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.
8. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
9. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften, sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Mietobjektes überlässt, verursachen. Der Mieter verpflichtet sich, uns von allen im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietobjektes anfallenden Gebühren, Abgaben, Buß- und Verwarnungsgelder, Strafen und sonstigen Kosten, die der Mieter oder ein berechtigter Fahrer zu vertreten haben, in vollem Umfang freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 EUR an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass uns kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Unsere darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
10. Der Mieter/berechtigte Fahrer hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Sofern wir hierfür in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Mieter, uns von allen damit zusammenhängenden Kosten freizustellen, die der Mieter oder ein berechtigter Fahrer verursacht haben. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 EUR an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass uns kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Unsere darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
M Verjährung
Unsere Ersatzansprüche wegen Veränderung und Verschlechterung des Mietobjektes verjähren frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, beginnend grundsätzlich mit dem Rückerhalt des Mietobjektes durch uns. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, beginnt die Verjährungsfrist von sechs Monaten erst, wenn uns Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens sechs Monate nach Rückerhalt des Mietobjektes. Wir sind verpflichtet, uns unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
N Haftung des Vermieters
1. Wir übernehmen keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietobjektes durch den Mieter oder den berechtigten Fahrer im Mietobjekt zurückgelassen/vergessen werden, sofern wir nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
2. Wir haften für einen bei Vertragsschluss vorhandenen Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 BGB nur, sofern wir den Mangel nach Absatz 3 zu vertreten haben.
3. Soweit unsere Haftung in Betracht kommt, haften wir nach folgenden Vorgaben: Wir haften unbeschränkt für vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzt werden. Unsere Haftung beschränkt sich in diesen Fällen leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkungen bzw. ‑ausschlüsse nach Absatz 3 gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben, für eine uns gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsbeschränkungen gelten ferner für alle Anspruchsarten, auch solche aus Deliktsrecht.
O Mängelanzeige
Der Mieter muss uns offensichtliche Mängel an dem Mietobjekt unverzüglich in Textform anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern wir infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnten, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft.
P Vertretung
Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
Q Streitbeilegung
Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil und sind hierzu auch nicht verpflichtet.
R Erfüllungsort
Erfüllungsort ist unser Sitz oder der vereinbarten Vermietstation.
S Änderungen der Vermietbedingungen und Erklärungen Dritter
Änderungen der AVBPT und zusätzliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Vereinbarung beider Parteien in Textform, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen uns und dem Mieter.
T Anwendbares Recht
Für den zwischen uns und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages und der AVBPT, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
U Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen des Mietvertrages hiervon unberührt.
AVBPT — Dietrich GmbH — Stand 01.05.2024