DIETRICH TRUCKS

Allgemeine Vermietbedingungen PKW & Transporter (AVBPT)

Diet­rich GmbH, An der Sieg­tal­brü­cke 16, 57080 Siegen

A Geltungs­be­reich
1. Die vorlie­gen­den Allge­mei­nen Vermiet­be­din­gun­gen („AVBPT“) finden Anwen­dung bei der Vermie­tung von PKW und Trans­por­tern („Miet­ob­jekte“) durch uns, der Diet­rich GmbH als Vermie­ter, an den Mieter.
2. Unsere AVBPT gelten ausschließ­lich. Abwei­chende, entge­gen­ste­hende oder ergän­zende Allge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) des Mieters werden nur dann und inso­weit Vertrags­be­stand­teil, als wir ihrer Geltung ausdrück­lich zuge­stimmt haben. Dieses Zustim­mungs­er­for­der­nis gilt auch dann, wenn der Mieter im Rahmen des Miet­ver­tra­ges auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrück­lich wider­spro­chen haben.
3. Die AVBPT gelten, sofern nicht ander­wei­tig verein­bart, in der zum Zeit­punkt der Unter­zeich­nung des Miet­ver­tra­ges gülti­gen bzw. in der der Mieter zuletzt in Text­form mitge­teil­ten Fassung als Rahmen­ver­ein­ba­rung auch für gleich­ar­tige künf­tige Verträge, ohne dass wir als Vermie­ter wieder auf sie einzel­fall­be­zo­gen hinwei­sen müss­ten.
4. Im Einzel­fall getrof­fene, indi­vi­du­elle Verein­ba­run­gen mit dem Mieter (einschließ­lich Neben­ab­re­den, Ergän­zun­gen und Ände­run­gen) und Anga­ben in unse­ren Miet­ver­trä­gen haben Vorrang vor diesen AVBPT. Für den Inhalt derar­ti­ger Verein­ba­run­gen ist, vorbe­halt­lich des Gegen­be­wei­ses, ein schrift­li­cher Vertrag bzw. unsere schrift­li­che Bestä­ti­gung maßge­bend.
5. Rechts­er­heb­li­che Erklä­run­gen sowie Anzei­gen des Mieters hinsicht­lich des Miet­ver­trags (z. B. Mängel­an­zei­gen, Frist­set­zun­gen, Kündi­gung oder Minde­rung) sind schrift­lich, also in Schrift- und Text­form (z. B. Brief, E‑Mail) abzu­ge­ben. Weiter­ge­hende gesetz­li­che Form­vor­schrif­ten sowie weitere Nach­weise (ggf. bei Zwei­feln über die Legi­ti­ma­tion des Erklä­ren­den) blei­ben unbe­rührt.

B Vertrags­ge­gen­stand
1. Durch den Abschluss des Miet­ver­tra­ges erhält der Mieter das Recht, das Miet­ob­jekt für die verein­barte Dauer im vertrags­ge­mä­ßen Umfang zu nutzen.
2. Wir erhal­ten dadurch insbe­son­dere den Anspruch auf Zahlung des Miet­zin­ses und sons­ti­ger vertrag­lich verein­bar­ter Entgelte.

C Reser­vie­run­gen
1. Reser­vie­run­gen sind ledig­lich für Fahr­zeug­grup­pen, nicht für Fahr­zeug­ty­pen verbind­lich.
2. Über­nimmt der Mieter das Miet­ob­jekt nicht spätes­tens eine Stunde nach dem verein­bar­ten Zeit­punkt, sind wir nicht mehr an die Reser­vie­rung gebun­den.
3. Abbe­stel­lun­gen sind bis spätes­tens 24 Stun­den vor dem verein­bar­ten Miet­be­ginn vorzu­neh­men. Für den Fall einer verspä­te­ten Abbe­stel­lung oder einer ausblei­ben­den Über­nahme, haben wir einen Anspruch auf den Tages­miet­preis, es sei denn, uns war eine ander­wei­tige Vermie­tung möglich und zumut­bar. Dem Mieter bleibt es unbe­nom­men, nach­zu­wei­sen, dass uns kein oder nur ein gerin­ge­rer Scha­den entstan­den ist.

D Entgelte und Zahlungs­be­din­gun­gen
1. Der Miet­preis wird anhand der entspre­chen­den Preis­an­ga­ben im Miet­ver­trag für die Zeit bis zur vertrags­ge­mä­ßen Fahr­zeug­rück­gabe berech­net. Für den Fall einer verspä­te­ten Rück­gabe sind die Rege­lun­gen in Ziffer G zu beach­ten. Ein Miet­tag hat 24 Stun­den. Durch den Miet­preis sind die Kosten des Versi­che­rungs­schut­zes gemäß Ziffer K, von Wartun­gen, Ölver­brauch, Verschleiß­re­pa­ra­tu­ren sowie einer Erst­be­fül­lung mit Frostschutz/Scheibenreiniger abge­gol­ten.
2. Bei Anmie­tung außer­halb der Geschäfts­zei­ten unse­rer jewei­li­gen Vermiet­sta­tion wird dem Mieter zusätz­lich eine Notdienst­pau­schale in Höhe von 50,00 EUR in Rech­nung gestellt. Kraft­stoff­kos­ten sowie Maut‑, Park- und Fähr­ge­büh­ren gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, wir haben diese zu vertre­ten. Das Miet­ob­jekt ist voll­ge­tankt zurück­zu­ge­ben; andern­falls fällt eine erhöhte Betan­kungs­ge­bühr zzgl. einer Betan­kungs­pau­schale in Höhe von 25,00 EUR an, es sei denn, der Mieter weist nach, dass uns kein oder ein gerin­ge­rer Aufwand und/oder Scha­den entstan­den ist. Sollte das Miet­ob­jekt in einem verun­rei­nig­ten Zustand zurück­ge­ge­ben werden, behal­ten wir uns vor, die Kosten für die Sonder­rei­ni­gung in Höhe von mindes­tens 50,00 EUR zu berech­nen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass uns kein oder ein gerin­ge­rer Aufwand und/oder Scha­den entstan­den ist. Unsere darüber­hin­aus­ge­hen­den Scha­dens­er­satz­an­sprü­che blei­ben hier­von unbe­rührt.
3. Der Miet­preis zuzüg­lich sons­ti­ger verein­bar­ter Entgelte, insbe­son­dere der Kosten für Zusatz­leis­tun­gen, ist inklu­sive der gesetz­li­chen Mehr­wert­steuer bei Anmie­tung fällig.
4. Das Miet­ob­jekt kann vom Mieter auch im Haft­pflicht­scha­dens­fall ange­mie­tet werden. Zur Abrech­nung mit der gegne­ri­schen Versi­che­rung muss der Scha­dens­er­satz­an­spruch auf Erstat­tung der Miet­wa­gen­kos­ten mittels Siche­rungs­ab­tre­tungs­er­klä­rung an uns abge­tre­ten werden. Im Haft­pflicht­scha­dens­fall erfolgt eine direkte Abrech­nung der Miet­wa­gen­kos­ten exklu­sive Betan­kung und Zusatz­leis­tun­gen mit der gegne­ri­schen Versi­che­rung unter Berück­sich­ti­gung unse­rer Unfall-Ersatz­ta­rife. Der Mieter bleibt uns jedoch gegen­über zur Zahlung aller Forde­run­gen aus dem Miet­ver­hält­nis verpflich­tet. Unser Anspruch gegen den Mieter auf Zahlung des Miet­prei­ses erlischt nur, sofern und so weit von der gegne­ri­schen Versi­che­rung die Kosten­er­stat­tung uns gegen­über erfolgt.
5. Kommt der Mieter in Zahlungs­ver­zug, beträgt der Verzugs­zins 5% über dem Basis­zins­satz. Soweit der Mieter kein Verbrau­cher ist, beträgt der Zins­satz 9% über dem Basis­zins­satz. Soweit das Konto des Mieters keine Deckung aufweist oder der Mieter dem Last­schrift­ein­zug gegen­über seinem konto­füh­ren­den Insti­tut wider­spricht, sind wir berech­tigt, die uns entstan­de­nen Kosten dem Mieter in Rech­nung zu stel­len, es sei denn der Mieter weist nach, dass uns kein oder ein gerin­ge­rer Aufwand und/oder Scha­den entstan­den ist. Wird bei Verzug des Mieters die Beauf­tra­gung eines Inkas­so­un­ter­neh­mens oder eine Anfrage beim Einwoh­ner­mel­de­amt erfor­der­lich, so hat der Mieter inner­halb der recht­li­chen Vorga­ben auch die dadurch entste­hen­den Kosten zu tragen. Darüber hinaus kann der Mieter von weite­ren Anmie­tun­gen bei uns ausge­schlos­sen werden.
6. Die Aufrech­nung durch den Mieter ist mit Ausnahme von unbe­strit­te­nen, rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten oder entschei­dungs­rei­fen Forde­run­gen ausge­schlos­sen.

E Über­nahme des Miet­fahr­zeu­ges
1. Die Über­nahme des Miet­ob­jek­tes ist nur bei eindeu­ti­ger Iden­ti­fi­ka­tion des Mieters möglich. Diese kann durch Vorlage eines gülti­gen Personalausweises/Passes in Verbin­dung mit einem amtli­chen Adress­nach­weis im Origi­nal erfol­gen. Weiter benö­tigt der Mieter eine in Deutsch­land geneh­migte gültige Fahr­erlaub­nis. Können zum verein­bar­ten Über­nah­me­zeit­punkt die notwen­di­gen Doku­mente nicht vorge­legt werden, sind wir berech­tigt, die Heraus­gabe des Miet­ob­jek­tes zu verwei­gern und vom Vertrag zurück­zu­tre­ten. Durch den Mieter geleis­tete Zahlun­gen werden im Falle eines Rück­tritts vom Vertrag zurück­er­stat­tet. Wir können für diesen Fall eine Aufrech­nung mit gesetz­lich und/oder vertrag­lich für diesen Fall vorge­se­he­nen Ansprü­chen vorneh­men.
2. Der Mieter verpflich­tet sich, bei Über­nahme das Miet­ob­jekt auf seinen scha­den­freien Zustand sowie auf die rich­tige Angabe des Tank­stan­des und sons­ti­ger Füll­stände, auf die Angabe zur Sauber­keit und auf das Vorhan­den­sein von Zube­hör und Umwelt­pla­kette hin zu über­prü­fen. Die durch den Mieter fest­ge­stell­ten Schä­den, Fehl­teile, Verschmut­zun­gen und unge­nü­gende Füll­stände sind vor Fahrt­an­tritt gegen­über der Vermiet­sta­tion anzu­zei­gen und werden durch die Vermiet­sta­tion auf dem Fahr­zeug­zu­stands­be­richt vermerkt.

F Nutzungs­dauer
1. Die Berech­ti­gung zur Nutzung des Miet­ob­jek­tes erstreckt sich nur auf die verein­barte Nutzungs­dauer. Eine Fort­set­zung des Gebrauchs nach Ablauf der verein­bar­ten Nutzungs­dauer führt auch ohne unse­ren ausdrück­li­chen Wider­spruch nicht zu einer Verlän­ge­rung des Miet­ver­tra­ges und der Berech­ti­gung zur Nutzung. Die Rege­lung des § 545 BGB findet ausdrück­lich keine Anwen­dung. Nach Ablauf der verein­bar­ten Nutzungs­dauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allge­mei­nen gesetz­li­chen Bestim­mun­gen.
2. Eine Verlän­ge­rung des Miet­ver­tra­ges muss uns gegen­über tele­fo­nisch ange­kün­digt und durch uns ausdrück­lich schrift­lich oder in Text­form geneh­migt werden. Wir können die Verlän­ge­rung von einer Voraus­zah­lung bis zur Höhe des zu erwar­ten­den Miet­prei­ses abhän­gig machen.

G Rück­gabe des Miet­ob­jek­tes
1. Die Rück­gabe des voll­ge­tank­ten und saube­ren Miet­ob­jek­tes mit allem Zube­hör erfolgt durch den Mieter spätes­tens zum verein­bar­ten Zeit­punkt an der verein­bar­ten Vermiet­sta­tion. Eine nicht vertrags­ge­mäße Rück­gabe liegt vor, wenn das Miet­ob­jekt nach dem verein­bar­ten Zeit­punkt oder nicht an die im Miet­ver­trag verein­barte Vermiet­sta­tion zurück­ge­bracht wird. Abwei­chun­gen von diesen Vorga­ben bedür­fen unse­rer ausdrück­li­chen und vorhe­ri­gen Einwil­li­gung in Text­form. Trans­port­kos­ten von ande­ren Rück­ga­be­or­ten zur verein­bar­ten Vermiet­sta­tion werden dem Mieter in Rech­nung gestellt, es sei denn, dem Mieter fällt kein Verschul­den zur Last. Dem Mieter bleibt es unbe­nom­men, nach­zu­wei­sen, dass uns kein oder ein gerin­ge­rer Aufwand und/oder Scha­den entstan­den ist.
2. Sofern der verein­barte Zeit­punkt aufgrund der Öffnungs­zei­ten der im Miet­ver­trag verein­bar­ten Vermiet­sta­tion keine persön­li­che Rück­gabe ermög­licht, ist der hier­für vorge­se­hene Rück­ga­be­be­leg durch den Mieter ordnungs­ge­mäß auszu­fül­len und zu unter­schrei­ben. Der ausge­füllte und unter­schrie­bene Rück­ga­be­be­leg verbleibt im Miet­ob­jekt. Die im Rück­ga­be­be­leg durch den Mieter gemach­ten Anga­ben hinsicht­lich des Rück­ga­be­zeit­punk­tes sind grund­sätz­lich maßgeb­lich für die Abrech­nung des Miet­ver­tra­ges. Sollte kein Rück­ga­be­be­leg vorge­fun­den werden, gilt der zeit­lich folgende regu­läre Öffnungs­zeit­punkt der verein­bar­ten Vermiet­sta­tion als Rück­ga­be­zeit­punkt. Nutzungs­ab­hän­gige Entgelte werden bis zu diesem Zeit­punkt weiter­be­rech­net. Dem Mieter bleibt es unbe­nom­men, nach­zu­wei­sen, dass das Miet­ob­jekt zu einem frühe­ren Zeit­punkt abge­ge­ben worden ist. Erbringt der Mieter den Nach­weis verspä­tet und wurde die Forde­rung bereits zur weite­ren Bear­bei­tung an ein Inkas­so­un­ter­neh­men abge­ge­ben, ist der Mieter verpflich­tet, die uns entstan­de­nen Kosten zzgl. einer Bear­bei­tungs­ge­bühr in Höhe von 25,00 EUR zu erstat­ten, sofern er die Verspä­tung zu vertre­ten hat. Es bleibt dem Mieter unbe­nom­men, nach­zu­wei­sen, dass uns kein oder ein gerin­ge­rer Aufwand und/oder Scha­den entstan­den ist.
3. Wir sind berech­tigt, das Miet­ob­jekt vor Ablauf der verein­bar­ten Nutzungs­dauer unter frist­lo­ser Kündi­gung des Miet­ver­tra­ges zurück­zu­ver­lan­gen. Hier­für muss ein wich­ti­ger Grund vorlie­gen. Das Recht des Mieters zur außer­or­dent­li­chen Kündi­gung im Falle eines wich­ti­gen Grun­des bleibt hier­von unbe­rührt.
4. Kommt der Mieter seiner Rück­ga­be­ver­pflich­tung auch nach einer weite­ren ausdrück­li­chen Rück­ga­be­auf­for­de­rung nicht nach bzw. ist er für uns nicht erreich­bar, behal­ten wir uns vor, Straf­an­zeige zu erstat­ten. Des Weite­ren sind wir berech­tigt, das Miet­ob­jekt sicher zu stel­len. Hier­durch entste­hende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rück­ga­be­ver­pflich­tung nicht zu vertre­ten.
5. Gibt der Mieter das Miet­ob­jekt nicht oder nicht zum vertrag­lich verein­bar­ten Zeit­punkt zurück, sind wir berech­tigt, für den über die verein­barte Nutzungs­dauer hinaus­ge­hen­den Zeit­raum der Vorent­hal­tung ein Nutzungs­ent­gelt in Höhe des verein­bar­ten Miet­zin­ses sowie die Erstat­tung ange­fal­le­ner Zusatz­kos­ten und Gebüh­ren für erbrachte Leis­tun­gen zu verlan­gen. Unsere darüber hinaus gehende Scha­dens­er­satz­an­sprü­che blei­ben davon unbe­rührt. Der Mieter kann als Folge von weite­ren Anmie­tun­gen bei uns ausge­schlos­sen werden.

H Benut­zung des Miet­ob­jek­tes — Verbo­tene Nutzung und Oblie­gen­hei­ten
1. Der Mieter verpflich­tet sich, vor Über­las­sung des Miet­ob­jek­tes an einen weite­ren Fahrer (im Fort­gang auch als berech­tig­ter Fahrer bezeich­net) zu prüfen, ob sich dieser im Zeit­punkt der Nutzung in einem fahr­tüch­ti­gen Zustand und im Besitz der erfor­der­li­chen und gülti­gen Fahr­erlaub­nis befin­det und keinem Fahr­ver­bot unter­liegt. Des Weite­ren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der AVBPT zu infor­mie­ren.
2. Das Miet­ob­jekt ist scho­nend und sach­ge­mäß zu behan­deln (hierzu gehört insbe­son­dere die Kontrolle des Öl- und Wasser­stan­des sowie des Reifen­dru­ckes, Verwen­dung des vorge­schrie­be­nen Kraft­stof­fes), als auch ordnungs­ge­mäß und den Vorga­ben entspre­chend zu bedie­nen. Die für die Benut­zung maßgeb­li­chen Vorschrif­ten, Zula­dungs­be­stim­mun­gen, Fahr­zeug­ab­mes­sun­gen (Höhe, Breite) und tech­ni­schen Regeln sind zu beach­ten. Der Mieter verpflich­tet sich, regel­mä­ßig zu über­prü­fen, dass sich das Miet­fahr­zeug in verkehrs­si­che­rem Zustand befin­det.
3. Der Mieter/berechtigte Fahrer ist verpflich­tet, das Miet­ob­jekt nach Verlas­sen jeweils ordnungs­ge­mäß zu verschlie­ßen. Das Lenk­rad­schloss muss beim Verlas­sen des Fahr­zeu­ges einge­ras­tet sein. Der Mieter/berechtigte Fahrer hat beim Verlas­sen des Miet­ob­jek­tes die Fahr­zeug­schlüs­sel und die Fahr­zeug­pa­piere an sich zu nehmen und für Unbe­fugte unzu­gäng­lich aufzu­be­wah­ren.
4. Der Mieter/berechtigte Fahrer darf das Miet­ob­jekt nicht verwen­den
– für Fähr­pas­sa­gen;
– zur Teil­nahme an motor­sport­li­chen Veran­stal­tun­gen und Fahr­zeug­tests;
– zur Bege­hung von Straf­ta­ten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind;
– zu Zwecken, die zu einer über­mä­ßi­gen Bean­spru­chung des Fahr­zeugs führen;
– zur Beför­de­rung von leicht entzünd­li­chen, gifti­gen, explo­si­ven, radio­ak­ti­ven oder sonst gefähr­li­chen Stof­fen;
– zur Weiter­ver­mie­tung oder Leihe;
– zur gewerb­li­chen Perso­nen- oder Fern­ver­kehrs­be­för­de­rung;
– für Fahr­schul­übun­gen, Gelän­de­fahr­ten, Fahr­zeug­tests;
– zur Förde­rung und/oder Ausübung der Prosti­tu­tion;
5. Die Nutzung des Miet­ob­jek­tes ist dem Mieter/berechtigten Fahrer in folgende Länder außer­halb der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land gestat­tet: Frank­reich, Belgien, Nieder­lande, Luxem­burg, Liech­ten­stein, Schweiz, Öster­reich, Däne­mark, Kroa­tien, Slowe­nien und Italien. Die Einreise in andere Länder ist unter­sagt. Ausnah­men von diesem Grund­satz sind vor Fahrt­an­tritt durch uns ausdrück­lich in Schrift- oder Text­form gegen­über dem Mieter zu geneh­mi­gen. Die Einreise in Kriegs­ge­biete ist unzu­läs­sig.
6. Haus­tiere dürfen nach Rück­spra­che mit der Vermiet­sta­tion nur in dafür geeig­ne­ten Miet­ob­jek­ten mit vom Mieter/berechtigten Fahrer zu stel­len­den, zuläs­si­gen Siche­rungs­vor­rich­tun­gen/-einrich­tun­gen mitge­nom­men werden. Für die Einhal­tung der entspre­chen­den Tierschutz‑, Beförderungs‑, Impf- und Einrei­se­be­stim­mun­gen ist der Mieter/berechtigte Fahrer eigen­ver­ant­wort­lich. Haus­tiere können zu einer kosten­pflich­ti­gen Sonder­rei­ni­gung führen, insbe­son­dere wenn das Miet­ob­jekt nach Tier riecht und/oder Tier­haa­re/-ausschei­dun­gen vorzu­fin­den sind. Es bleibt dem Mieter unbe­nom­men, nach­zu­wei­sen, dass uns kein oder ein gerin­ge­rer Aufwand und/oder Scha­den entstan­den ist. Unsere darüber­hin­aus­ge­hen­den Scha­dens­er­satz­an­sprü­che blei­ben hier­von unbe­rührt.
7. Der Mieter verpflich­tet sich, uns eine Ände­rung seiner Rech­nungs­an­schrift nach Abschluss des Miet­ver­tra­ges und bis zur voll­stän­di­gen Abwick­lung des Miet­ver­hält­nis­ses unver­züg­lich und unauf­ge­for­dert mitzu­tei­len. Dane­ben verpflich­tet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berech­tig­ten oder unbe­rech­tig­ten Fahrers des Fahr­zeu­ges mitzu­tei­len, sofern wir an der Offen­le­gung ein berech­tig­tes Inter­esse haben, insbe­son­dere bei Scha­den­fäl­len des Fahrers.
8. Die Mitnahme von Kindern ist nur zuläs­sig mit amtlich geneh­mig­ten und nach Größe, Alter und Gewicht gewähl­ten Kinder­sit­zen (§ 21 StVO) auf dazu geeig­ne­ten und zuge­las­se­nen Sitz­plät­zen.
9. Bei jegli­chen Zuwi­der­hand­lun­gen kann der Mieter von weite­ren Anmie­tun­gen bei uns ausge­schlos­sen werden.

I Repa­ra­tu­ren
Repa­ra­tu­ren, die während der Miet­zeit notwen­dig werden, um die Betriebs- und Verkehrs­si­cher­heit des Miet­ob­jek­tes zu gewähr­leis­ten oder wieder herzu­stel­len, dürfen vom Mieter ohne Rück­fra­gen bei uns bei einer Fach­werk­statt in Auftrag gege­ben werden, wenn die voraus­sicht­li­chen Kosten 100,00 EUR nicht über­stei­gen. Ansons­ten ist vor Auftrags­er­tei­lung unsere Zustim­mung einzu­ho­len. Wir erstat­ten die vom Mieter ausge­leg­ten Repa­ra­tur­kos­ten gegen Vorlage ordnungs­ge­mä­ßer Origi­nal-Belege, soweit der Mieter für den der Repa­ra­tur zugrun­de­lie­gen­den Defekt nicht selbst den Vorga­ben der AVBPT entspre­chend haftet.

J Verhal­ten bei Unfäl­len oder im Scha­dens­fall
1. Der Mieter/berechtigte Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand‑, Entwendungs‑, Wild- oder sons­ti­gem Scha­den uns unver­züg­lich zu verstän­di­gen. Dane­ben ist der Mieter/berechtigte Fahrer verpflich­tet, uns unver­züg­lich und wahr­heits­ge­mäß über alle Einzel­hei­ten des Scha­dens­er­eig­nis­ses, auch bei gering­fü­gi­gen Schä­den, oder der Entwen­dung in Text­form zu infor­mie­ren sowie erfor­der­li­che Nach­weise vorzu­le­gen. Der Unfall-/Scha­dens­be­richt muss alle gefor­der­ten Anga­ben enthal­ten, insbe­son­dere Namen und Anschrif­ten der betei­lig­ten Perso­nen und etwa­iger Zeugen sowie die amtli­chen Kenn­zei­chen der betei­lig­ten Fahr­zeuge. Sons­tige Beschä­di­gun­gen oder beson­dere Vorkomm­nisse, die im Zusam­men­hang mit dem Miet­ob­jekt stehen, sind uns eben­falls unver­züg­lich mitzu­tei­len. Scha­den­er­satz­an­sprü­che ande­rer Unfall­be­tei­lig­ter dürfen nicht aner­kannt werden.
2. Zusätz­lich hat der Mieter/berechtigte Fahrer die Pflicht, die Poli­zei zu verstän­di­gen, wenn an dem Ereig­nis ein Drit­ter als Geschä­dig­ter oder mögli­cher (Mit-)Verursacher betei­ligt ist oder frem­des Eigen­tum, außer dem Miet­ob­jekt, zu Scha­den gekom­men ist. Der Mieter/berechtigte Fahrer darf sich solange nicht vom Unfall­ort entfer­nen, bis er seiner Pflicht zur Aufklä­rung des Gesche­hens und zur Fest­stel­lung der erfor­der­li­chen Tatsa­chen im Rahmen der gesetz­li­chen Vorga­ben nach­ge­kom­men ist. Sollte die Poli­zei die Unfall-/Scha­den­auf­nahme verwei­gern, so hat der Mieter/berechtigte Fahrer dies gegen­über dem Vermie­ter nach­zu­wei­sen. Dies gilt auch bei selbst­ver­schul­de­ten Unfäl­len ohne Mitwir­kung Drit­ter.

K Versi­che­rungs­schutz
Das Miet­ob­jekt ist wie folgt versi­chert: Alle Fahr­zeuge sind haft­pflicht­ver­si­chert. Die Deckungs­summe beträgt pauschal für Personen‑, Sach- und Vermö­gens­schä­den € 100 Mio. Bei Perso­nen­schä­den beträgt die Versi­che­rungs­summe € 15 Mio. je geschä­dig­ter Person.

L Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet uns für Schä­den am Miet­ob­jekt, Verlust des Miet­ob­jek­tes (einschließ­lich Teilen des Miet­ob­jek­tes), Verlust oder Beschä­di­gung von Zube­hör oder Unter­la­gen und unsere darüber­hin­aus­ge­hen­den Schä­den aufgrund der Verlet­zung von Vertrags­pflich­ten, soweit der Mieter den Scha­den oder Verlust zu vertre­ten hat, nach den folgen­den Bestim­mun­gen:
2. Zuguns­ten des Mieters besteht eine Haftungs­be­schrän­kung nach den Grund­sät­zen eines Teil-/Voll­kas­ko­schut­zes mit einer Selbst­be­tei­li­gung in Höhe der Verein­ba­rung im Miet­ver­trag pro Scha­dens­fall, soweit diese Bedin­gun­gen keine weiter­ge­hende Haftung des Mieters vorse­hen. Diese Haftungs­be­schrän­kung erfasst die Beschä­di­gung durch Unfall, d. h. durch ein unmit­tel­bar von außen plötz­lich mit mecha­ni­scher Gewalt auf das Miet­ob­jekt einwir­ken­des Ereig­nis. Betriebs‑, Brems- und reine Bruch­schä­den sind keine Unfall­schä­den. Von der Haftungs­be­schrän­kung nach den Grund­sät­zen eines Teil-/Voll­kas­ko­schut­zes sind daher insbe­son­dere keine Schä­den am Miet­ob­jekt erfasst, die durch Bedie­nungs­feh­ler (unsach­ge­mäße Bedie­nung des Miet­ob­jek­tes), Schalt­feh­ler, Falsch­be­tan­kung, Verwin­dungs­schä­den, durch das Lade­gut, insbe­son­dere durch Verrut­schen der Ladung, Über­be­an­spru­chung, infolge eines Versto­ßes gegen die Zula­dungs­be­stim­mun­gen oder die zwischen ziehen­den und gezo­ge­nem Miet­ob­jekt oder Anhän­ger ohne Einwir­kung von außen entstan­den sind. Die Bestim­mun­gen des Versi­che­rungs­ver­trags­ge­set­zes (VVG) finden ergän­zend zu den Vorga­ben der Ziffer L entspre­chende Anwen­dung.
3. Sofern und soweit die Haftungs­be­schrän­kung nach den Grund­sät­zen eines Teil-/Voll­kas­ko­schut­zes Anwen­dung findet, gelten folgende Rege­lun­gen:
a. Bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit haftet der Mieter während der verein­bar­ten Nutzungs­dauer für Schä­den am Miet­ob­jekt und Verlust des Miet­ob­jek­tes ledig­lich bis zur vertrag­lich verein­bar­ten Selbst­be­tei­li­gung pro Scha­dens­fall, soweit diese Bedin­gun­gen keine weiter­ge­hende Haftung anord­nen. Kommt der Mieter mit der Rück­gabe des Miet­ob­jek­tes in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzu­ges unein­ge­schränkt nach den gesetz­li­chen Vorga­ben.
b. Die Haftungs­be­schrän­kung auf die vertrag­lich verein­barte Selbst­be­tei­li­gung gilt nicht für vom Mieter vorsätz­lich verur­sachte Schä­den. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Scha­dens­höhe. Für den Fall, dass der Mieter den Scha­dens­fall während der verein­bar­ten Nutzungs­dauer grob fahr­läs­sig herbei­führt, haftet der Mieter uns gegen­über für Schä­den am Miet­ob­jekt und Verlust des Miet­ob­jek­tes in einem der Schwere des Verschul­dens entspre­chen­den Umfang bis zur Höhe des Gesamt­scha­dens. Eben­falls gilt die Haftungs­be­schrän­kung auf die vertrag­lich verein­barte Selbst­be­tei­li­gung nicht, sofern der Mieter eine Verlet­zung der in den Ziffern G (Rück­gabe des Miet­ob­jek­tes), H 1.,3.,4., 5., 8. (Benut­zung des Miet­ob­jek­tes — Verbo­tene Nutzung und Oblie­gen­hei­ten), J (Verhal­ten bei Unfäl­len oder im Scha­dens­fall) gere­gel­ten Vertrags­pflich­ten vorsätz­lich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Scha­den­höhe für alle von ihm zu vertre­ten­den Schä­den. Im Fall einer grob fahr­läs­si­gen Verlet­zung der genann­ten Vertrags­pflich­ten während der verein­bar­ten Nutzungs­dauer haftet der Mieter uns gegen­über für Schä­den am Miet­ob­jekt und Verlust des Miet­ob­jek­tes in einem der Schwere des Verschul­dens entspre­chen­den Umfang bis zur Höhe des Gesamt­scha­dens. Die Beweis­last für das Nicht­vor­lie­gen einer groben Fahr­läs­sig­keit trägt der Mieter/berechtigte Fahrer. Die Haftungs­be­schrän­kung entfällt nicht, wenn die Verlet­zung der Vertrags­pflicht weder Einfluss auf den Scha­dens­ein­tritt oder auf die Fest­stel­lung des Scha­dens sowie auf das Vorlie­gen der Voraus­set­zun­gen der Gewäh­rung der Haftungs­be­schrän­kung hat. Dies gilt nicht im Falle arglis­ti­gen Verhal­tens.
4. Die Haftungs­be­schrän­kung nach den Grund­sät­zen eines Teil-/Voll­kas­ko­schut­zes findet zuguns­ten unbe­rech­tig­ter Nutzer des Miet­ob­jek­tes keine Anwen­dung.
5. Nach Ablauf der verein­bar­ten Nutzungs­dauer sowie für den Fall, dass diese Bedin­gun­gen keine andere Rege­lung vorse­hen, haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allge­mei­nen gesetz­li­chen Bestim­mun­gen.
6. Für Schä­den am Miet­ob­jekt oder an Drit­ten durch mitge­führte Tiere haftet der Mieter nach den gesetz­li­chen Vorga­ben.
7. Wir sind berech­tigt für die Bear­bei­tung von Schä­den am Miet­ob­jekt und Verlust des Miet­ob­jek­tes (einschließ­lich Verlust von Teilen), Verlust oder Beschä­di­gung von Zube­hör und Unter­la­gen und unsere darüber­hin­aus­ge­hen­den Schä­den zusätz­lich eine Bear­bei­tungs­ge­bühr Scha­den­ab­wick­lung in Höhe von 50,00 EUR zu berech­nen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass uns kein oder ein gerin­ge­rer Aufwand entstan­den ist.
8. Mehrere Mieter haften als Gesamt­schuld­ner.
9. Der Mieter haftet unbe­schränkt für sämt­li­che Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungs­vor­schrif­ten, sons­tige gesetz­li­che Bestim­mun­gen sowie für sämt­li­che Besitz­stö­run­gen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Miet­ob­jek­tes über­lässt, verur­sa­chen. Der Mieter verpflich­tet sich, uns von allen im Zusam­men­hang mit der Nutzung des Miet­ob­jek­tes anfal­len­den Gebüh­ren, Abga­ben, Buß- und Verwar­nungs­gel­der, Stra­fen und sons­ti­gen Kosten, die der Mieter oder ein berech­tig­ter Fahrer zu vertre­ten haben, in vollem Umfang frei­zu­stel­len. Einge­hende Kosten­be­scheide, etc. werden zzgl. einer Bear­bei­tungs­ge­bühr in Höhe von 25,00 EUR an den Mieter weiter­ge­lei­tet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass uns kein oder ein gerin­ge­rer Aufwand und/oder Scha­den entstan­den ist. Unsere darüber­hin­aus­ge­hende Scha­dens­er­satz­an­sprü­che blei­ben hier­von unbe­rührt.
10. Der Mieter/berechtigte Fahrer hat bei der Benut­zung von maut­pflich­ti­gen Stra­ßen für die recht­zei­tige und voll­stän­dige Entrich­tung der anfal­len­den Maut­ge­bühr zu sorgen. Sofern wir hier­für in Anspruch genom­men werden, verpflich­tet sich der Mieter, uns von allen damit zusam­men­hän­gen­den Kosten frei­zu­stel­len, die der Mieter oder ein berech­tig­ter Fahrer verur­sacht haben. Einge­hende Kosten­be­scheide, etc. werden zzgl. einer Bear­bei­tungs­ge­bühr in Höhe von 25,00 EUR an den Mieter weiter­ge­lei­tet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass uns kein oder ein gerin­ge­rer Aufwand und/oder Scha­den entstan­den ist. Unsere darüber­hin­aus­ge­hende Scha­dens­er­satz­an­sprü­che blei­ben hier­von unbe­rührt.

M Verjäh­rung
Unsere Ersatz­an­sprü­che wegen Verän­de­rung und Verschlech­te­rung des Miet­ob­jek­tes verjäh­ren frühes­tens nach Ablauf von sechs Mona­ten, begin­nend grund­sätz­lich mit dem Rück­erhalt des Miet­ob­jek­tes durch uns. Sofern der Unfall poli­zei­lich aufge­nom­men wurde, beginnt die Verjäh­rungs­frist von sechs Mona­ten erst, wenn uns Gele­gen­heit zur Einsicht­nahme in die Ermitt­lungs­akte hatte. Der Lauf der Verjäh­rungs­frist beginnt jedoch spätes­tens sechs Monate nach Rück­erhalt des Miet­ob­jek­tes. Wir sind verpflich­tet, uns unver­züg­lich und nach­drück­lich um Akten­ein­sicht zu bemü­hen und den Mieter über den Zeit­punkt der Akten­ein­sicht unver­züg­lich zu unter­rich­ten.

N Haftung des Vermie­ters
1. Wir über­neh­men keine Haftung für Gegen­stände und Sachen, die bei Rück­gabe des Miet­ob­jek­tes durch den Mieter oder den berech­tig­ten Fahrer im Miet­ob­jekt zurückgelassen/vergessen werden, sofern wir nicht vorsätz­lich oder grob fahr­läs­sig gehan­delt haben.
2. Wir haften für einen bei Vertrags­schluss vorhan­de­nen Mangel der Miet­sa­che im Sinne von § 536 BGB nur, sofern wir den Mangel nach Absatz 3 zu vertre­ten haben.
3. Soweit unsere Haftung in Betracht kommt, haften wir nach folgen­den Vorga­ben: Wir haften unbe­schränkt für vorsätz­li­ches oder grob­fahr­läs­si­ges Verhal­ten. Für einfa­che Fahr­läs­sig­keit haften wir nur, sofern wesent­li­che Vertrags­pflich­ten (Verpflich­tung, deren Erfül­lung die ordnungs­ge­mäße Durch­füh­rung des Vertrags über­haupt erst ermög­licht und auf deren Einhal­tung der Mieter regel­mä­ßig vertraut und vertrauen darf) verletzt werden. Unsere Haftung beschränkt sich in diesen Fällen leich­ter Fahr­läs­sig­keit auf den vertrags­ty­pi­schen und vorher­seh­ba­ren Scha­den. Die Haftungs­be­schrän­kun­gen bzw. ‑ausschlüsse nach Absatz 3 gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglis­tig verschwie­gen haben, für eine uns gesetz­lich vorge­schrie­bene verschul­dens­un­ab­hän­gige Haftung oder für die Haftung aus einer vertrag­lich über­nom­me­nen verschul­dens­un­ab­hän­gi­gen Garan­tie sowie bei Schä­den aus der Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit. Soweit unsere Haftung ausge­schlos­sen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persön­li­che Haftung unse­rer Mitar­bei­ter, gesetz­li­chen Vertre­ter und Erfül­lungs­ge­hil­fen. Die Haftungs­be­schrän­kun­gen gelten ferner für alle Anspruchs­ar­ten, auch solche aus Delikts­recht.

O Mängel­an­zeige
Der Mieter muss uns offen­sicht­li­che Mängel an dem Miet­ob­jekt unver­züg­lich in Text­form anzei­gen. Für die Einhal­tung der Unver­züg­lich­keit kommt es auf die recht­zei­tige Absen­dung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern wir infolge der Unter­las­sung der Anzeige nicht Abhilfe schaf­fen konn­ten, sind Ansprü­che des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschul­den trifft.

P Vertre­tung
Sofern der Unter­zeich­ner des Miet­ver­tra­ges sich nicht ausdrück­lich als Vertre­ter des Mieters bezeich­net, haftet er neben der Person, Firma oder Orga­ni­sa­tion, für die er den Miet­ver­trag abge­schlos­sen hat, persön­lich als Gesamt­schuld­ner.

Q Streit­bei­le­gung
Wir nehmen nicht an einem Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor einer Verbrau­cher­schlich­tungs­stelle nach dem Verbrau­cher­streit­bei­le­gungs­ge­setz teil und sind hierzu auch nicht verpflich­tet.

R Erfül­lungs­ort
Erfül­lungs­ort ist unser Sitz oder der verein­bar­ten Vermiet­sta­tion.

S Ände­run­gen der Vermiet­be­din­gun­gen und Erklä­run­gen Drit­ter
Ände­run­gen der AVBPT und zusätz­li­che Abre­den bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der ausdrück­li­chen Verein­ba­rung beider Parteien in Text­form, sofern sie münd­li­che Verein­ba­run­gen im Vorfeld und im Zeit­punkt des Vertrags­schlus­ses betref­fen. Erklä­run­gen Drit­ter haben keinen Einfluss, insbe­son­dere keine bindende Wirkung auf das Miet­ver­hält­nis zwischen uns und dem Mieter.

T Anwend­ba­res Recht
Für den zwischen uns und dem Mieter zustande gekom­me­nen Vertrag gilt ausschließ­lich deut­sches Recht. Vorran­gig gelten die Bestim­mun­gen des Miet­ver­tra­ges und der AVBPT, ergän­zend und hilfs­weise gelten die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen.

U Teil­un­wirk­sam­keit
Sollte eine Bestim­mung nich­tig sein oder werden, so bleibt die Gültig­keit der ande­ren Bestim­mun­gen des Miet­ver­tra­ges hier­von unbe­rührt.

AVBPT — Diet­rich GmbH — Stand 01.05.2024

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