DIETRICH TRUCKS

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSFÜHRUNG VON ARBEITEN AN KRAFTFAHRZEUGEN, ANHÄNGERN, AGGREGATEN UND DEREN TEILEN UND FÜR KOSTENVORANSCHLÄGE (ABTS)

Diet­rich GmbH, An der Sieg­tal­brü­cke 16, 57080 Siegen

A Auftrags­er­tei­lung
1. Im Auftrags­schein oder in einem Bestä­ti­gungs­schrei­ben sind die zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen zu bezeich­nen und der voraus­sicht­li­che oder verbind­li­che Fertig­stel­lungs­ter­min anzu­ge­ben.
2. Der Auftrag­ge­ber erhält eine Durch­schrift des Auftrags­scheins.
3. Der Auftrag ermäch­tigt uns als Auftrag­neh­mer, Unter­auf­träge zu ertei­len und Probe­fahr­ten sowie Überführungsfahrten durch­zu­füh­ren.
4. Über­tra­gun­gen von Rech­ten und Pflich­ten des Auftrag­ge­bers aus dem Auftrag bedür­fen unse­rer Zustim­mung in Text­form. Dies gilt nicht für einen auf Geld gerich­te­ten Anspruch des Auftrag­ge­bers gegen uns. Für andere Ansprü­che des Auftrag­ge­bers gegen uns bedarf es unse­rer vorhe­ri­gen Zustim­mung dann nicht, wenn bei uns kein schüt­zens­wer­tes Inter­esse an einem Abtre­tungs­aus­schluss besteht oder berech­tigte Belange des Auftrag­ge­bers an einer Abtret­bar­keit des Rech­tes unser schüt­zens­wer­tes Inter­esse an einem Abtre­tungs­aus­schluss über­wie­gen.

B Preis­an­ga­ben im Auftrags­schein; Kosten­vor­anschlag
1. Auf Verlan­gen des Auftrag­ge­bers vermer­ken wir im Auftrags­schein auch die Preise, die bei der Durch­füh­rung des Auftrags voraus­sicht­lich zum Ansatz kommen. Preis­an­ga­ben im Auftrags­schein können auch durch Verwei­sung auf die in Frage kommen­den Posi­tio­nen der uns auslie­gen­den Preis- und Arbeits­wert­ka­ta­loge erfol­gen.
2. Wünscht der Auftrag­ge­ber eine verbind­li­che Preis­an­gabe, so bedarf es eines schrift­li­chen Kosten­vor­anschla­ges; in diesem sind die Arbei­ten und Ersatz­teile jeweils im Einzel­nen aufzu­füh­ren und mit dem jewei­li­gen Preis zu verse­hen. Wir sind an diesen Kosten­vor­anschlag bis zum Ablauf von drei Wochen nach seiner Abgabe gebun­den. Die zur Abgabe eines Kosten­vor­anschlags erbrach­ten Leis­tun­gen können dem Auftrag­ge­ber berech­net werden, wenn dies im Einzel­fall verein­bart ist. Wird aufgrund des Kosten­vor­anschla­ges ein Auftrag erteilt, so werden etwa­ige Kosten für den Kosten­vor­anschlag mit der Auftrags­rech­nung verrech­net und der Gesamt­preis darf bei der Berech­nung des Auftrags nur mit Zustim­mung des Auftrag­ge­bers um 10 % über­schrit­ten werden.

C Fertig­stel­lung
1. Wir sind verpflich­tet, einen schrift­lich als verbind­lich bezeich­ne­ten Fertig­stel­lungs­ter­min einzu­hal­ten. Ändert oder erwei­tert sich der Arbeits­um­fang gegen­über dem ursprüng­li­chen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzö­ge­rung ein, dann haben wir unver­züg­lich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertig­stel­lungs­ter­min zu nennen.
2. Halten wir bei Aufträ­gen, welche die Instand­set­zung eines Kraft­fahr­zeu­ges zum Gegen­stand haben, einen schrift­lich verbind­lich zuge­sag­ten Fertig­stel­lungs­ter­min länger als 48 Stun­den schuld­haft nicht ein, so haben wir nach unse­rer Wahl dem Auftrag­ge­ber ein möglichst gleich­wer­ti­ges Ersatz­fahr­zeug nach den jeweils hier­für für uns gülti­gen Bedin­gun­gen kosten­los zur Verfü­gung zu stel­len oder 80% der Kosten für eine tatsäch­li­che Inan­spruch­nahme eines möglichst gleich­wer­ti­gen Miet­fahr­zeu­ges zu erstat­ten. Der Auftrag­ge­ber hat das Ersatz- oder Miet­fahr­zeug nach Meldung der Fertig­stel­lung des Auftrags­ge­gen­stan­des unver­züg­lich zurück­zu­ge­ben; weiter­ge­hen­der Verzugs­scha­dens­er­satz ist ausge­schlos­sen. Wir sind auch für die während des Verzugs durch Zufall eintre­tende Unmög­lich­keit der Leis­tung verant­wort­lich, es sei denn, dass der Scha­den auch bei recht­zei­ti­ger Leis­tung einge­tre­ten wäre. Bei gewerb­lich genutz­ten Fahrzeugen können wir statt der Zurver­fü­gung­stel­lung eines Ersatz­fahr­zeugs oder der Über­nahme von Miet­wa­gen­kos­ten den durch die verzö­gerte Fertig­stel­lung entstan­de­nen Verdienst­aus­fall erset­zen.
3. Die Haftungs­aus­schlüsse in Ziff. 2 gelten nicht für Schä­den, die auf einer grob fahr­läs­si­gen oder vorsätz­li­chen Verlet­zung unse­rer Pflich­ten, unse­rer gesetz­li­chen Vertre­ter oder unse­rer Erfül­lungs­ge­hil­fen beru­hen sowie bei Verlet­zung von Leben, Körper oder Gesund­heit.
4. Wenn wir den Fertig­stel­lungs­ter­min infolge höhe­rer Gewalt oder Betriebs­stö­run­gen ohne eige­nes Verschul­den nicht einhal­ten können, besteht auf Grund hier­durch beding­ter Verzö­ge­run­gen keine Verpflich­tung zum Scha­dens­er­satz, insbe­son­dere auch nicht zur Stel­lung eines Ersatz­fahr­zeu­ges oder zur Erstat­tung von Kosten für die tatsäch­li­che Inan­spruch­nahme eines Miet­fahr­zeu­ges. Wir sind jedoch verpflich­tet, den Auftrag­ge­ber über die Verzö­ge­run­gen zu unter­rich­ten, soweit dies möglich und zumut­bar ist.

D Abnahme
1. Die Abnahme des Auftrags­ge­gen­stan­des durch den Auftrag­ge­ber erfolgt in unse­rem Betrieb, soweit nichts ande­res verein­bart ist.
2. Der Auftrag­ge­ber ist verpflich­tet, den Auftrags­ge­gen­stand inner­halb von einer Woche ab Zugang der Fertig­stel­lungs­an­zeige und Aushän­di­gung oder Über­sen­dung der Rech­nung abzu­ho­len. Im Falle der Nicht­ab­nahme können wir von unse­ren gesetz­li­chen Rech­ten Gebrauch machen. Bei Repa­ra­tur­ar­bei­ten, die inner­halb eines Arbeits­ta­ges ausge­führt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeits­tage.
3. Bei Abnah­me­ver­zug können wir die orts­üb­li­che Aufbewahrungsgebühr berech­nen. Der Auftrags­ge­gen­stand kann nach unse­rem Ermes­sen auch ander­wei­tig aufbe­wahrt werden. Kosten und Gefah­ren der Aufbe­wah­rung gehen zu Lasten des Auftrag­ge­bers.

E Berech­nung des Auftra­ges
1. In der Rech­nung sind Preise oder Preis­fak­to­ren für jede tech­nisch in sich abge­schlos­sene Arbeits­leis­tung sowie für verwen­dete Ersatz­teile und Mate­ria­lien jeweils geson­dert auszu­wei­sen. Wünscht der Auftrag­ge­ber Abho­lung oder Zustel­lung des Auftrags­ge­gen­stan­des, erfol­gen diese auf seine Rech­nung und Gefahr. Die Haftung
bei Verschul­den bleibt unbe­rührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbind­li­chen Kosten­vor­anschla­ges ausge­führt, so genügt eine Bezug­nahme auf den Kosten­vor­anschlag, wobei ledig­lich zusätz­li­che Arbei­ten geson­dert aufzu­füh­ren sind.
3. Die Berech­nung des Tausch­prei­ses im Tausch­ver­fah­ren setzt voraus, dass das ausge­baute Aggre­gat oder Teil dem Liefer­um­fang des Ersatz­ag­gre­gats oder ‑teils entspricht und dass es keinen Scha­den aufweist, der die Wieder­auf­be­rei­tung unmög­lich macht.
4. Die Umsatz­steuer geht zu Lasten des Auftrag­ge­bers.
5. Eine etwa­ige Berich­ti­gung der Rech­nung muss unse­rer­seits, ebenso wie eine Bean­stan­dung seitens des Auftrag­ge­bers, spätes­tens sechs Wochen nach Zugang der Rech­nung erfol­gen.

F Zahlung
1. Der Rech­nungs­be­trag und Preise für Neben­leis­tun­gen sind bei Abnahme des Auftrags­ge­gen­stan­des zur Zahlung fällig, spätes­tens jedoch inner­halb einer Woche nach Meldung der Fertig­stel­lung und Aushän­di­gung oder Über­sen­dung der Rech­nung.
2. Gegen unsere Ansprü­che kann der Auftrag­ge­ber nur dann aufrech­nen, wenn die Gegen­for­de­rung des Auftrag­ge­bers unbe­strit­ten ist oder ein rechts­kräf­ti­ger Titel vorliegt. Hier­von ausge­nom­men sind Gegen­for­de­run­gen des Auftrag­ge­bers aus demsel­ben Auftrag. Ein Zurück­be­hal­tungs­recht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprü­chen aus demsel­ben Vertrags­ver­hält­nis beruht. Wir sind berech­tigt, bei Auftrags­er­tei­lung eine ange­mes­sene Voraus­zah­lung zu verlan­gen.

G Erwei­ter­tes Pfand­recht
Uns steht wegen unse­rer Forde­rung aus dem Auftrag ein vertrag­li­ches Pfand­recht an den aufgrund des Auftra­ges in unse­ren Besitz gelang­ten Gegen­stän­den zu. Das vertrag­li­che Pfand­recht kann auch wegen Forde­run­gen aus früher durch­ge­führ­ten Arbei­ten, Ersatz­teil­lie­fe­run­gen und sons­ti­gen Leis­tun­gen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftrags­ge­gen­stand in Zusam­men­hang stehen. Für sons­tige Ansprü­che aus der Geschäfts­ver­bin­dung gilt das vertrag­li­che Pfand­recht nur, soweit diese unbe­strit­ten sind oder ein rechts­kräf­ti­ger Titel vorliegt und der Auftrags­ge­gen­stand dem Auftrag­ge­ber gehört.

H Haftung für Sach­män­gel
1. Ansprü­che des Auftrag­ge­bers wegen Sach­män­geln verjäh­ren in einem Jahr ab Abnahme des Auftrags­ge­gen­stan­des. Nimmt der Auftrag­ge­ber den Auftrags­ge­gen­stand trotz Kennt­nis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbe­hält.
2. Ist Gegen­stand des Auftrags die Liefe­rung herzu­stel­len­der oder zu erzeu­gen­der beweg­li­cher Sachen und ist der Auftrag­ge­ber eine juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts, ein öffent­lich-recht­li­ches Sonder­ver­mö­gen oder ein Unter­neh­mer, der bei Abschluss des Vertra­ges in Ausübung seiner gewerb­li­chen oder selb­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­keit handelt, verjäh­ren Ansprü­che des Auftrag­ge­bers wegen Sach­män­geln in einem Jahr ab Ablie­fe­rung. Für andere Auftrag­ge­ber (Verbrau­cher) gelten in diesem Fall die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen.
3. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schä­den, die auf einer grob fahr­läs­si­gen oder vorsätz­li­chen Verlet­zung von unse­ren Pflich­ten, unse­rer gesetz­li­chen Vertre­ter oder unse­rer Erfül­lungs­ge­hil­fen beru­hen sowie bei Verlet­zung von Leben, Körper oder Gesund­heit.
4. Haben wir nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen für einen Scha­den aufzu­kom­men, der leicht fahr­läs­sig verur­sacht wurde, so haften wir beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verlet­zung vertrags­we­sent­li­cher Pflich­ten, etwa solcher, die der Auftrag uns nach seinem Inhalt und Zweck gerade aufer­le­gen will oder deren Erfül­lung die ordnungs­ge­mäße Durch­füh­rung des Auftrags über­haupt erst ermög­licht und auf deren Einhal­tung der Auftrag­ge­ber regel­mä­ßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertrags­ab­schluss vorher­seh­ba­ren typi­schen Scha­den begrenzt.
Ausge­schlos­sen ist die persön­li­che Haftung unse­rer gesetz­li­chen Vertre­ter, Erfül­lungs­ge­hil­fen und Betriebs­an­ge­hö­ri­gen für von ihnen durch leichte Fahr­läs­sig­keit verur­sachte Schä­den. Für die vorge­nannte Haftungs­be­schrän­kung und den vorge­nann­ten Haftungs­aus­schluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entspre­chend.
5. Unab­hän­gig von unse­rem Verschul­den bleibt unsere etwa­ige Haftung bei arglis­ti­gem Verschwei­gen des Mangels, aus der Über­nahme einer Garan­tie oder eines Beschaf­fungs­ri­si­kos und nach dem Produkt­haf­tungs­ge­setz unbe­rührt.
6. Soll eine Mängel­be­sei­ti­gung durch­ge­führt werden, gilt folgen­des:
a) Ansprü­che wegen Sach­män­geln hat der Auftrag­ge­ber beim uns geltend zu machen; bei münd­li­chen Anzei­gen händi­gen wir dem Auftrag­ge­ber eine Bestä­ti­gung über den Eingang der Anzeige in Text­form aus.
b) Wird der Auftrags­ge­gen­stand wegen eines Sach­man­gels betriebs­un­fä­hig, kann sich der Auftrag­ge­ber mit unse­rer vorhe­ri­gen Zustim­mung an einen ande­ren Kfz-Meis­ter­be­trieb wenden. In diesem Fall hat der Auftrag­ge­ber in den Auftrags­schein aufneh­men zu lassen, dass es sich um die Durch­füh­rung unse­rer
Mängel­be­sei­ti­gung handelt und dass uns ausge­baute Teile während einer ange­mes­se­nen Frist zur Verfü­gung zu halten sind. Wir sind zur Erstat­tung der dem Auftrag­ge­ber nach­weis­lich entstan­de­nen Repa­ra­tur­kos­ten verpflich­tet.
c) Im Falle der Nach­bes­se­rung kann der Auftrag­ge­ber für die zur Mängel­be­sei­ti­gung einge­bau­ten Teile bis zum Ablauf der Verjäh­rungs­frist des Auftrag­ge­gen­stan­des
Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden unser Eigen­tum.

I Haftung für sons­tige Schä­den
1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wert­sa­chen jegli­cher Art, die nicht ausdrück­lich in Verwah­rung genom­men sind, ist ausge­schlos­sen.
2. Sons­tige Ansprü­che des Auftrag­ge­bers, die nicht in Abschnitt H „Haftung für Sach­män­gel” gere­gelt sind, verjäh­ren in der regel­mä­ßi­gen Verjäh­rungs­frist.
3. Für Scha­den­er­satz­an­sprü­che gegen uns gelten die Rege­lun­gen in Abschnitt H „Haftung für Sach­män­gel”, Ziffer 4 und 5 entspre­chend.

J Eigen­tums­vor­be­halt
Soweit einge­baute Zubehör‑, Ersatz­teile und Aggre­gate Bestand­teile des Auftrags­ge­gen­stan­des gewor­den sind, behal­ten wir uns das Eigen­tum daran bis zur voll­stän­di­gen und unan­fecht­ba­ren Bezah­lung vor.

K Gericht­stand
Für sämt­li­che gegen­wär­ti­gen und zukünf­ti­gen Ansprü­che aus der Geschäfts­ver­bin­dung mit Kauf­leu­ten ist unser Geschäfts­sitz ausschließ­li­cher Gerichts­stand. Der glei­che Gerichts­stand gilt, wenn der Auftrag­ge­ber keinen allge­mei­nen Gerichts­stand im Inland hat, nach Vertrags­ab­schluss seinen Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Aufent­halts­ort aus dem Inland verlegt oder sein Wohn­sitz oder gewöhn­li­cher Aufent­halts­ort zum Zeit­punkt der Klage­er­he­bung nicht bekannt ist.

L Hinweis gemäß § 36 Verbrau­cher­streit­bei­le­gungs­ge­setz (VSBG)
Wir werden nicht an einem Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor einer Verbrau­cher­schlich­tungs­stelle im Sinne des VSBG teil­neh­men und sind hierzu auch verpflich­tet.

ABTS — Diet­rich GmbH — Stand 01.01.2024

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