Dietrich GmbH, An der Siegtalbrücke 16, 57080 Siegen
A Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt uns als Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen unserer Zustimmung in Textform. Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Auftraggebers gegen uns. Für andere Ansprüche des Auftraggebers gegen uns bedarf es unserer vorherigen Zustimmung dann nicht, wenn bei uns kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Auftraggebers an einer Abtretbarkeit des Rechtes unser schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss überwiegen.
B Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerken wir im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der uns ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Wir sind an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von drei Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers um 10 % überschritten werden.
C Fertigstellung
1. Wir sind verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann haben wir unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Halten wir bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 48 Stunden schuldhaft nicht ein, so haben wir nach unserer Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür für uns gültigen Bedingungen kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Wir sind auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen können wir statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
3. Die Haftungsausschlüsse in Ziff. 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung unserer Pflichten, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Wenn wir den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten können, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Wir sind jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
D Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug können wir die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach unserem Ermessen auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
E Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung
bei Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten gesondert aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder ‑teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss unsererseits, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
F Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
2. Gegen unsere Ansprüche kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Auftrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
G Erweitertes Pfandrecht
Uns steht wegen unserer Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
H Haftung für Sachmängel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von unseren Pflichten, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Haben wir nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haften wir beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag uns nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend.
5. Unabhängig von unserem Verschulden bleibt unsere etwaige Haftung bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim uns geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigen wir dem Auftraggeber eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in Textform aus.
b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit unserer vorherigen Zustimmung an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung unserer
Mängelbeseitigung handelt und dass uns ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Wir sind zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
c) Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes
Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
I Haftung für sonstige Schäden
1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt H „Haftung für Sachmängel” geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
3. Für Schadenersatzansprüche gegen uns gelten die Regelungen in Abschnitt H „Haftung für Sachmängel”, Ziffer 4 und 5 entsprechend.
J Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör‑, Ersatzteile und Aggregate Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behalten wir uns das Eigentum daran bis zur vollständigen und unanfechtbaren Bezahlung vor.
K Gerichtstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
L Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Wir werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und sind hierzu auch verpflichtet.
ABTS — Dietrich GmbH — Stand 01.01.2024